Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. UII. 45 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. Dezember 1912. 
Juhalt. 
Bekannutmachungen und Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Junstiz und des Auswärtigen: Auderung der Postorduung für das Deusche Reich betreffend;: den Bau und 
Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käserlal und Viernheim nach Weinheim betreffend; des Ministeriums 
des Innern: die Zahl der Vertrauenemänner bei der Angestelltenver sicherung betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. November 1912.) 
Auderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 12. November 1912 einige Anderungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 23. November 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Berlin W66, den 12. November 1912. 
Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Absatz Ill 
statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 lum haben.“ 
zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung 
ausgeschlossen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 79
	        
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