Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

446 LII. 
In demselben § (6) ist der Absatz V zu streichen und der bisherige 
Absatz VI mit v zu bezeichnen. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz XIV als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so 
angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen 
(z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung 
als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Absatz VI einzuschalten: 
VIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolat, ohne daß der Nachnahme- 
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber 
nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den 
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der 
Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger. 
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Absatz IVzustreichen. 
Indemselben § (22) erhalten die Absätze V—xXudie Bezeichnung IV-XI. 
5. Im §29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz lstatt „Privatpersonenfuhrwerke“ 
zu setzen: 
Privatfuhrwerke 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Absatzes Ill hinter „schriftlich" 
einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält 
der letzte Absatz unter lUl folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt 
er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und 
sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu 
entrichten welcher durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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