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In demselben § (6) ist der Absatz V zu streichen und der bisherige
Absatz VI mit v zu bezeichnen.
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz XIV als letzter Satz hinzuzufügen:
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so
angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen
(z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung
als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Absatz VI einzuschalten:
VIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolat, ohne daß der Nachnahme-
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber
nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der
Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger.
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Absatz IVzustreichen.
Indemselben § (22) erhalten die Absätze V—xXudie Bezeichnung IV-XI.
5. Im §29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz lstatt „Privatpersonenfuhrwerke“
zu setzen:
Privatfuhrwerke
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Absatzes Ill hinter „schriftlich"
einzuschalten:
oder durch Fernsprecher
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält
der letzte Absatz unter lUl folgende Fassung:
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt
er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und
sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu
entrichten welcher durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.