452 LIV.
Artikel 3.
Die Mittel zur Deckung der Bankosten und der in den ersten Jahren zu erwartenden
Betriebsausfälle sind durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse
im Wege des Anlehens als besondere, von der bestehenden Eisenbahnschuld getrennte Staats-
schuld aufzubringen.
Die Schuld ist nach Maßgabe der von dem Murgwerk gemäß Artikel 4 für deren Ab-
tragung zur Verfügung gestellten Mittel zu tilgen.
Artikel 4.
Aus den Einnahmen wird nach Deckung der laufenden Betriebskosten und nach Abzug
der Rücklagen in den Erneuerungsfonds (Artikel 5) das Erfordernis für Verwaltung und
Verzinsung der Anlehensbeträge sowie für Tilgung in den ersten fünf Betriebsjahren mit drei
Viertel vom Hundert und von da ab mit jährlich eins vom Hundert des zu Beginn des
Kalenderjahres sich ergebenden Gesamt-Anlagekapitals unter Zurechnung der ersparten Zinsen an
die Amortisationskasse abgeführt (Artikel 6) und außerdem ein Reservefonds (Artikel 7) gebildet.
Artikel 5.
Zur Bestreitung der Ausgaben für Erneuerung der einer Abnützung unterworfenen Teile
des Murgwerks ist mit der Eröffnung des Betriebs ein Erneuerungsfonds nach einer im Ein-
verständnis mit dem Finanzministerium und den Landständen zu erlassenden Ordnung anzulegen.
In diesen Fonds sollen neben dem Erlös aus den abgängigen Materialien und den Zinsen
des Fonds alljährlich aus den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklagen fließen, deren
Höhe durch jene Ordnung zu bestimmen ist.
Artikel 6.
Der nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben und nach Abzug der in den Erneuerungs-
fonds zu machenden Rücklagen verbleibende jährliche Betriebsüberschuß ist bis zur Höhe des
nach Artikel 4 erforderlichen Betrags für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten an die
Amortisationskasse abzuliefern.
Reicht in einem Jahr der Betriebsüberschuß zur Deckung dieser Erfordernisse nicht aus,
und kann der Fehlbetrag auch nicht aus dem nach Artikel 7 zu bildenden Reservefonds gedeckt
werden, so ist das Fehlende von der Amortisationskasse gegen Verzinsung, deren Höhe von
dem Finanzministerium festgesetzt wird, vorzuschießen. Diese Schuldbeträge sind sodann aus
den weiterhin sich ergebenden Betriebsüberschüssen in erster Linie zu decken.
Artikel 7.
Soweit die Betriebsüberschüsse die nach Artikel 6 Absatz 1 sich ergebenden Erfordernisse
übersteigen, ist daraus ein Reservefonds zu bilden, für den ebenfalls eine Ordnung im Ein-
verständnis mit dem Finanzministerium und den Landständen zu erlassen ist.