Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIV. 455 
Die Bestände dieses Fonds sind in erster Linie zur Deckung der gegenüber der Vorschrift 
in Artikel 6 Absatz 1 zeitweise etwa eintretenden Fehlbeträge, sodann zur Bestreitung von 
Ausgaben bestimmt, welche durch außergewöhnliche Ereignisse oder größere Betriebsunfälle 
hervorgerufen worden sind. 
Der Reservefonds soll bis auf zehn vom Hundert des Anlagekapitals gebracht werden. 
Ergeben sich darüber hinaus Betriebsüberschüsse, so sollen diese im Einverständnis mit dem 
Finanzministerium und den Landständen zur verstärkten Tilgung des Anlagekapitals oder zur 
entsprechenden Ermäßigung der Preise für die vom Murgwerk erzeugte elektrische Kraft ver- 
wendet werden. 
Artikel 8. 
Zeigt sich, daß die laufenden Erfordernisse für das Murgwerk (Artikel 4) durch dessen 
Einnahmen in nachhaltiger Weise nicht aufgebracht werden können, so ist durch den Staats 
voranschlag der zur Deckung der Fehlbeträge erforderliche Staatszuschuß zu bestimmen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetz. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Die dem Gesetze vom 15. Juli 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277) als 
Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Voranschläge der ausgeschiedenen Verwaltungs- 
zweige für die Jahre 1912 und 1913 erhält den anliegenden Nachtrag. 
Artikel 2. 
Bei Beschaffung der nach Artikel 3 des Gesetzes über den Bau und Betrieb eines 
Murgwerks durch den Staat von der Staatsschuldenverwaltung durch Anleihe aufzubringenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.