Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

454 LIV. 
Mittel sollen die Bestimmungen in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1912 entsprechende 
Anwendung finden. 
Artikel 3. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Triedrich. 
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Beilage. 
Nachtrag 
zu der 
Zusammenstellung der Voranschläge der ausgeschiedenen Verwaltungszweige 
für die Jahre 1912 und 1913. 
lÜl0. Murgwerki. 
Voranschlag 
für 1912/13 zusammen 
Ausgabe 3000 000 4 
Einnahzze 1000 „ 
Mehrausgabe 2999000 # 
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
gskasse betreffend. 
  
ie " " 1% 11:„ 
Die Landesfeuerwehrunterstütz 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Der § 11 Unserer Verordnung vom 9. Februar 1910, die Landesfeuerwehrunter 
stützungskasse betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69), erhält unter Buchstabe à 
folgende Fassung:
	        
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