Nr. LV. 157
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Dezember 1912.
Inhalt.
Verordnunea: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Dezember 1912.)
Den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 8. Juni 1912, die Einrichtung eines Staatsschuldbuches
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 212), wird verordnet, was folgt:
81.
Die Bezirksfinanzkassen (Hauptzoll-, Hauptsteuer-, Finanz-, Domänen= und Salinenämter)
haben, abgesehen von den ihnen durch das Staatsschuldbuchgesetz und durch die nachstehenden
Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, allen Ersuchen der Staatsschuldenverwaltung mit tunlichster
Beschleunigung zu entsprechen.
82.
Die Staatsschuldenverwaltung und die Bezirksfinanzkassen haben auf den bei ihnen ein—
gehenden Schriftstücken, welche die Übertragung der Buchschuld oder eine anderweitige Ver-
fügung über eine Buchschuldforderung oder über den Zinsenbezug zum Gegenstand haben, den
Zeitpunkt des Eingangs genau zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk ist auf den Protokollen
anzubringen, die über solche Veränderungen bezweckende Anträge aufgenommen werden.
§ 3 (zu § 1 des Gesetzes).
(1) Zum Umlauf brauchbare Schuldverschreibungen sind solche, die nicht gekündigt, nicht
für kraftlos erklärt, nicht mit Beschlag belegt und nicht Gegenstand eines schwebenden Auf-
gebotsverfahrens oder der Zahlungssperre außerhalb des Aufgebotsverfahrens sind. Die Um-
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr Inhaber gemäß § 798 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung verlangen kann.
(2) Auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibungen müssen zunächst auf den Inhaber
gestellt werden, wenn sich nicht der Antragsteller als zur Verfügung über die Schuldverschreibung
berechtigt ausweist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 82