Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. LV. 157 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Dezember 1912. 
  
Inhalt. 
Verordnunea: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 10. Dezember 1912.) 
Den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 8. Juni 1912, die Einrichtung eines Staatsschuldbuches 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 212), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Bezirksfinanzkassen (Hauptzoll-, Hauptsteuer-, Finanz-, Domänen= und Salinenämter) 
haben, abgesehen von den ihnen durch das Staatsschuldbuchgesetz und durch die nachstehenden 
Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, allen Ersuchen der Staatsschuldenverwaltung mit tunlichster 
Beschleunigung zu entsprechen. 
82. 
Die Staatsschuldenverwaltung und die Bezirksfinanzkassen haben auf den bei ihnen ein— 
gehenden Schriftstücken, welche die Übertragung der Buchschuld oder eine anderweitige Ver- 
fügung über eine Buchschuldforderung oder über den Zinsenbezug zum Gegenstand haben, den 
Zeitpunkt des Eingangs genau zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk ist auf den Protokollen 
anzubringen, die über solche Veränderungen bezweckende Anträge aufgenommen werden. 
§ 3 (zu § 1 des Gesetzes). 
(1) Zum Umlauf brauchbare Schuldverschreibungen sind solche, die nicht gekündigt, nicht 
für kraftlos erklärt, nicht mit Beschlag belegt und nicht Gegenstand eines schwebenden Auf- 
gebotsverfahrens oder der Zahlungssperre außerhalb des Aufgebotsverfahrens sind. Die Um- 
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr Inhaber gemäß § 798 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung verlangen kann. 
(2) Auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibungen müssen zunächst auf den Inhaber 
gestellt werden, wenn sich nicht der Antragsteller als zur Verfügung über die Schuldverschreibung 
berechtigt ausweist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 82
	        
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