Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

458 LV. 
(3) Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und 
der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein. 
§ 4 (zu § 2 des Gesetzes). 
(1) Einzahlungen zur Begründung von Buchschulden sind bei der Staatsschuldenverwaltung 
zu leisten. Außerdem nehmen sämtliche Großherzoglichen Bezirksfinanzkassen mit Ausnahme 
derjenigen in Karlsruhe Bareinzahlungen zu diesem Zweck und zur Ablieferung an die Staats- 
schuldenverwaltung entgegen. Über die Bareinzahlung wird eine Empfangsbescheinigung aus- 
gestellt, die vom Kassier und einem weiteren Beamten der Annahmebehörde unterzeichnet wird. 
Die Ubermittelung der Bareinzahlungen übernehmen außerhalb Karlsruhe auch die Reichs- 
bankanstalten mit selbständiger Kasseneinrichtung. Die Bezeichnung weiterer Annahmestellen 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten, die im Staatsanzeiger bekannt gegeben wird. 
(2) Die Staatsschuldenverwaltung gibt den bei der Zahlung des Kaufpreises in Rechnung 
zu stellenden Kurswert in der Regel wöchentlich, erforderlichenfalls auch in kleineren oder 
größeren Zeitabschnitten durch den Staatsanzeiger bekannt. Dem Kaufpreis sind die Stück- 
zinsen von dem Tag ab, der vom Einzahler als Beginn für die Verzinsung der Buchschuld 
gewählt wird (§ 10 Absatz 2), bis zum Tag der Einzahlung einschließlich beizufügen. 
(3) Steht der Eintragung einer Buchschuld auf Grund einer Barzahlung ein Hindernis 
entgegen, z. B. weil der Nachweis der Eintragsfähigkeit des Gläubigers gemäß § 5 des 
Gesetzes nicht geführt oder vom Antragsteller die Beifügung eines unzulässigen Eintragungs- 
vermerks verlangt ist, oder die Eintragung wegen allgemeiner Sperre der Annahme 
von Bareinzahlungen nicht erfolgen kann, so hat die Staatsschuldenverwaltung den An- 
tragsteller alsbald davon zu benachrichtigen und ihm den einbezahlten Betrag nebst dem 
gesetzlichen Hinterlegungszins vom Tage der Einzahlung ab zurückzuzahlen. Die Bezirks- 
kassen haben Bareinzahlungen nicht anzunehmen, wenn deren Annahme allgemein gesperrt 
ist. Die allgemeine Sperre und ihre Aufhebung wird jedesmal im Staatsanzeiger bekannt 
gegeben. 
(4) Die Verzinsung der eingetragenen Buchschuld beginnt mit demjenigen Zinstermin, 
von dem ab die Stückzinsen einbezahlt worden sind (Absatz 2). 
(5) Die Annahme von Bareinzahlungen wird vorläufig auf Buchschulden der 4prozentigen 
Staatsschuld beschränkt. 
(6) Die Staatsschuldenverwaltung gilt als ermächtigt, bei geeignetem Kursstande der Staats- 
anleihen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die zur Begründung von Buchschulden eingezahlten 
Barbeträge zum Ankauf von Staatsschuldverschreibungen, deren Nennwert der einzutragenden 
Buchschuld entspricht, zu verwenden und diese Schuldverschreibungen zur Umwandlung in Buch- 
schulden zu benützen. Der Einzahler wird von einem solchen Verfahren, wenn es gewählt 
wird, nicht berührt; er hat vielmehr auch in diesem Falle lediglich den Kaufpreis mit Stück- 
zinsen frei von Provision und Courtage zu zahlen.
	        
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