458 LV.
(3) Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und
der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein.
§ 4 (zu § 2 des Gesetzes).
(1) Einzahlungen zur Begründung von Buchschulden sind bei der Staatsschuldenverwaltung
zu leisten. Außerdem nehmen sämtliche Großherzoglichen Bezirksfinanzkassen mit Ausnahme
derjenigen in Karlsruhe Bareinzahlungen zu diesem Zweck und zur Ablieferung an die Staats-
schuldenverwaltung entgegen. Über die Bareinzahlung wird eine Empfangsbescheinigung aus-
gestellt, die vom Kassier und einem weiteren Beamten der Annahmebehörde unterzeichnet wird.
Die Ubermittelung der Bareinzahlungen übernehmen außerhalb Karlsruhe auch die Reichs-
bankanstalten mit selbständiger Kasseneinrichtung. Die Bezeichnung weiterer Annahmestellen
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten, die im Staatsanzeiger bekannt gegeben wird.
(2) Die Staatsschuldenverwaltung gibt den bei der Zahlung des Kaufpreises in Rechnung
zu stellenden Kurswert in der Regel wöchentlich, erforderlichenfalls auch in kleineren oder
größeren Zeitabschnitten durch den Staatsanzeiger bekannt. Dem Kaufpreis sind die Stück-
zinsen von dem Tag ab, der vom Einzahler als Beginn für die Verzinsung der Buchschuld
gewählt wird (§ 10 Absatz 2), bis zum Tag der Einzahlung einschließlich beizufügen.
(3) Steht der Eintragung einer Buchschuld auf Grund einer Barzahlung ein Hindernis
entgegen, z. B. weil der Nachweis der Eintragsfähigkeit des Gläubigers gemäß § 5 des
Gesetzes nicht geführt oder vom Antragsteller die Beifügung eines unzulässigen Eintragungs-
vermerks verlangt ist, oder die Eintragung wegen allgemeiner Sperre der Annahme
von Bareinzahlungen nicht erfolgen kann, so hat die Staatsschuldenverwaltung den An-
tragsteller alsbald davon zu benachrichtigen und ihm den einbezahlten Betrag nebst dem
gesetzlichen Hinterlegungszins vom Tage der Einzahlung ab zurückzuzahlen. Die Bezirks-
kassen haben Bareinzahlungen nicht anzunehmen, wenn deren Annahme allgemein gesperrt
ist. Die allgemeine Sperre und ihre Aufhebung wird jedesmal im Staatsanzeiger bekannt
gegeben.
(4) Die Verzinsung der eingetragenen Buchschuld beginnt mit demjenigen Zinstermin,
von dem ab die Stückzinsen einbezahlt worden sind (Absatz 2).
(5) Die Annahme von Bareinzahlungen wird vorläufig auf Buchschulden der 4prozentigen
Staatsschuld beschränkt.
(6) Die Staatsschuldenverwaltung gilt als ermächtigt, bei geeignetem Kursstande der Staats-
anleihen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die zur Begründung von Buchschulden eingezahlten
Barbeträge zum Ankauf von Staatsschuldverschreibungen, deren Nennwert der einzutragenden
Buchschuld entspricht, zu verwenden und diese Schuldverschreibungen zur Umwandlung in Buch-
schulden zu benützen. Der Einzahler wird von einem solchen Verfahren, wenn es gewählt
wird, nicht berührt; er hat vielmehr auch in diesem Falle lediglich den Kaufpreis mit Stück-
zinsen frei von Provision und Courtage zu zahlen.