LV. 459
§ 5 (zu §§ 1 und 2 des Gesetzes).
Wieweit Bankhäusern und Sparkassen für die durch ihre Vermittlung zur Eintragung
kommenden Buchschulden eine Vergütung gewährt wird, bleibt der näheren Bestimmung durch
das Finanzministerium vorbehalten.
§ 6 (zu § 3 des Gesetzes).
(1) Für jeden Zinssatz wird nach dem angeschlossenen Muster (Anlage) ein besonderes
Staatsschuldbuch geführt.
(2) Jedes dieser Bücher zerfällt in vier Abteilungen:
Abteilung I für natürliche Personen (§ 5 Ziffer 1 des Gesetzes),
„ II für Handelsfirmen (§ 5 Ziffer 2 des Gesetzes),
„ Ill für eingetragene Genossenschaften und Hilfskassen, die im Gebiete des
Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie für juristische Personen (8 5 Ziffer 3
des Gesetzes),
„ IV für Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse,
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter Aufsicht einer
solchen geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (8 5
Ziffer 4 des Gesetzes).
(3) Für jede Abteilung werden so viele einzelne Konten angelegt, als Gläubiger eingetragen
sind. Jedes Konto besteht aus einem besonderen Schuldbuchheft.
(4) Über die Buchschuldgläubiger ist ein alphabetisches Namenregister zu führen.
(5) Es werden die Urschrift des Staatsschuldbuches und von ihr räumlich getrennt die
Abschrift, d. h. eine zweite Ausfertigung des Staatsschuldbuchs, in dem Dienstgebäude der
Staatsschuldenverwaltung in feuer= und diebessicherer Weise aufbewahrt. Die Abschrift der
einzelnen Eintragungen wird alsbald nach der Eintragung, spätestens aber eine Woche nach
den Eintragungen selbst gefertigt.
(6) Jede Eintragung im Staatsschuldbuch wird vom Buchhalter und von dem kontrol-
lierenden Beamten handschriftlich unterzeichnet. Diese Anordnung bezieht sich auch auf die
einzelnen Eintragungen in der Abschrift des Staatsschuldbuches.
(7) Bei Anträgen auf Auskunftserteilung kann, soweit eine solche überhaupt zulässig ist,
die Staatsschuldenverwaltung die Vorlegung des Schuldbuchs selbst verweigern.
§ 7 (Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes).
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Buchschuld ist bei der Staatsschuldenverwaltung
schriftlich zu stellen. Außerhalb Karlsruhe kann der Antrag bei einer Bezirkskasse oder bei
einer mit selbständiger Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankanstalt eingereicht werden. Zu
den Anträgen sind Vordrucke zu benützen, die bei der Staatsschuldenverwaltung, bei den ge-
nannten Kassen und Reichsbankanstalten sowie bei den als Gerichtskassen bestellten Steuer-
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