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höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 3 des Juvalidenversicherungs-
gesetzes als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten
wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886
(Reichsgesetzblatt Seite 132) maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt,
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für die auf Grund des Seeun sicher setzes versicherten Seeleute, mit Aus-
nahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben beschäftigten Personen, der Durchschnitts-
betrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß § 10 a. a. O. vom Reichskanzler
festgesetzt worden ist,
für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem
Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen
Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der
dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohus gewöhnlicher Tagearbeiter des
Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes),
5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-
arbeiter des Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht
für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahres-
arbeitsverdienst festgesetzt wird.
Im übrigen treten bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grundlöhne nach den
§§ 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung an deren Stelle die der Berechnung
des Krankengeldes jeweils zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne.
Bei Berechnung des einzuziehenden Beitrags ist zu beachten, daß für die Bestimmung der
Lohnklasse, nach welcher die Beiträge zu entrichten sind, ein niedrigerer als der nach den
Vorschriften des § 1246 der Reichsversicherungsordnung sich berechnende Jahresarbeitsverdienst
in keinem Falle, also auch dann nicht zu Grunde gelegt werden darf, wenn der tatsäch-
liche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten ein niedrigerer ist.
Wenn im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver-
gütung vereinbart ist, die den nach § 1246 Absatz 2, 3 der Reichsversicherungsordnung maß-
gebenden Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese höhere Barvergütung der Beitragsberechnung
zu Grunde zu legen (§ 1247 der Reichsversicherungsordnung).
Invalidenversicherungsbeiträge sind auch für die Wochen einzuziehen, während welcher die
versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
Weiter ist zu beachten, daß die Entrichtung der Beiträge nach einer höheren Lohnklasse
stattfinden kann, als derjenigen, welche sich aus der Anwendung des § 1246 Absatz 2 und 3
der Reichsversicherungsordnung ergibt:
a. wenn der Arbeitgeber und der Versicherte darüber einverstanden sind und dies dem
zuständigen Kassenorgan mitteilen;
b. wenn der Versicherte die Versicherung in einer höheren Lohnklasse beansprucht und
sich bereit erklärt, den dem Arbeitgeber erwachsenden Mehraufwand an Beiträgen
selbst zu bezahlen, beziehungsweise sich das Mehr bei der Lohnzahlung an seinem Lohn
in Abzug bringen zu lassen (88 1 248, 1 432 der Reichsversicherungsordnung).
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