Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LV. 461 
dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch das die Zu- 
ständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt, dargetan wird. 
(2) Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Ver- 
waltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Staats- 
schuldenverwaltung befugt zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Be- 
hörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 
§* 9 (zu §§ 4 und 5 des Gesetzes). 
(1) Jedem Antrag, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung eingereicht werden, 
ist ein Verzeichnis beizufügen, in dem diese Schuldverschreibungen nach Jahrgang der Anleihe, 
Buchstabe, Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach 
Anleihen und innerhalb dieser nach Wertabschnitten und nach der Nummernfolge zu ordnen. 
Liegen einem Antrage zu verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen bei, so sind 
die Schuldgattungen in dem Verzeichnisse nach der Fälligkeitszeit der Zinsen gesondert, unter sich 
ebenfalls nach den Jahrgängen, Buchstaben und innerhalb dieser nach der Nummernfolge ge- 
ordnet, aufzuführen. 
(2) Beziehen sich Anträge oder Anzeigen auf schon bestehende Konten, so sind die Nummern 
der letzteren beizusetzen. 
(3) Der Einlieferer erhält von der Staatsschuldenverwaltung oder von der Bezirksfinanz= 
kasse, der er die Schuldverschreibungen übergibt, über den Neunbetrag der eingelieferten Schuld= 
verschreibungen eine Empfangsbescheinigung, die von zwei Beamten der Behörde unterzeichnet ist. 
(4) Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten 
Angaben zu fordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Staatsschuldbuche zu bewirken- 
den Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
§ 10 (zu § 6 des Gesetzes). 
(1) Mit der Eintragung erlöschen sämtliche Rechte an den umgewandelten Schuldver- 
schreibungen, also auch bei den bis zum Jahre 1904 einschließlich begebenen Schuld- 
verschreibungen der vertragsmäßige Anspruch auf Heimzahlung der Anleihebeträge im Wege 
der Verlosung und innerhalb bestimmter Frist; nur etwaige vertragsmäßige Beschränkungen 
des Staates hinsichtlich der Kündbarkeit der umgewandelten Schuldverschreibungen gehen auf 
die Buchschuld mit über. Hierauf haben die Beamten, die den Antrag entgegennehmen, die 
Antragsteller besonders aufmerksam zu machen. 
(2) Die halbjährlichen Zinstermine der Buchschuld sind der 1. Januar und 1. Juli oder 
der 1. April und 1. Oktober. Lauten die Zinsscheine einer eingelieferten Schuldverschreibung 
nicht auf einen dieser Tage, so werden die Buchschuldzinsen in der Regel erstmals an dem 
ersten Tage des Kalendervierteljahres bezahlt, das auf den Fälligkeitstermin des mit der 
Schuldverschreibung vorgelegten laufenden Ziusscheines folgt.
	        
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