Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

I. V. 463 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß enthalten: 
Ort und Tag der Verhandlung, 
I.. die Bezeichnung des Antragstellers, 
". die Angabe, ob der aufnehmende Beamte den Antragsteller kennt, oder, sofern dies 
nicht der Fall ist, wie er sich Gewißheit über seine Persönlichkeit verschafft hat, 
die Erklärung des Antragstellers. 
— 
il. 
— 
(I. 
(2) Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm eigen- 
händig unterschrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Schreibensunkundige können mit drei Kreuzen unterschreiben. 
Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten unter Beifügung seiner Amtseigen- 
schaft und unter Bezeichnung der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels zu unter- 
zeichnen. 
(3) Die Anträge sind noch am gleichen Tage urschriftlich der Staatsschuldenverwaltung 
zu übersenden. 
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Aufnahme von Vollmachten 
und Genehmigungserklärungen, die sich auf Eintragungen im Staatsschuldbuch beziehen. 
§* 15 (zu § 19 des Gesetzes). 
(1) Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über die Eintragung einer Buchschuld im 
Staatsschuldbuche ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: 
„Dieses Schriftstück ist keine über die Forderung ausgestellte Verschreibung; es 
gilt vielmehr nur als eine Benachrichtigung über die vollzogene Eintragung.“ 
Die Benachrichtigung ist von einem Oberbeamten der Staatsschuldenverwaltung zu 
unterzeichnen. 
(2) Die Benachrichtigungsschreiben über Eintragungen und Vermerke im Schuldbuch und 
über die Ausreichung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Buch- 
forderungen werden mittels verschlossener Briefe durch die Post und, sofern dies beantragt 
wird, mit der Bezeichnung „Einschreiben“ verschickt. 
(3) Schuldverschreibungen u. s. w., die an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen 
ausgeliefert werden sollen, werden an den Empfangsberechtigten, der sich als solcher ausweist, 
durch die Staatsschuldenverwaltung selbst oder durch eine von ihr bestimmte Kasse gegen 
Empfangsbescheinigung ausgefolgt. 
Hat der Berechtigte in der Form des § 15 Absatz 2 des Gesetzes die Zusendung durch 
die Post beantragt, so ist die Staatsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu ent- 
sprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Post- 
einlieferungsschein dient bis zum Eingange der Empfangsbescheinigung als Rechnungsbeleg. 
(4) Postsendungen, denen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach den Vorschriften der Post- 
ordnung unter Wertangabe zu versenden, wenn nicht ein anderes beantragt wird.“ 
 
	        
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