Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

464 LV. 
8 16 (zu g 20 des Gesetzes). 
(1) Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen ist der Hinterlegungsstelle eine Ab- 
schrift des Kontos mitzuteilen. 
(2) Die Beteiligten sind von dem Verfiügten gleichzeitig soweit tunlich zu benachrichtigen. 
§ 17 (zu § 23 des Gesetzes). 
(1) Die Bezahlung der Zinsen kann erfolgen: 
n. mittels Barabhebung bei der Staatsschuldenverwaltung oder einer der außerhalb 
Karlsruhe befindlichen Großherzoglichen Bezirkskassen, auch erforderlichenfalls unter 
Mitwirkung der Stenereinnehmereien oder bei einer mit Kasseneinrichtung versehenen 
Reichsbankanstalt, 
. mittels Übersendung durch die Post (mit Wertbrief oder durch Postscheck für Empfänger, 
die kein Postscheckkonto besitzen, oder durch Postanweisung) innerhalb des Weltpostvereins, 
“ mittels Überweisung von dem Konto der Staatsschuldenverwaltung bei der Reichsbank 
oder dem Postscheckamt Karlsruhe auf ein Konto des Zinsenempfängers bei diesen 
Stellen oder für Rechnung des Zinsenempfängers auf das Konto eines Dritten bei 
diesen Stellen. 
(2) Zinsen, die im Wege des Post-Uberweisungs= und Scheckverkehrs also durch Über- 
weisung auf ein anderes Konto gezahlt werden, sind gebührenfrei zu übersenden. Wird aus- 
drücklich die Barzahlung durch Postscheck oder durch Postanweisung oder Brief mit Wert- 
angabe verlangt (Absatz 1 Buchstabe 1), so hat der Empfänger die Postgebühr zu tragen. 
Das Bestellgeld fällt in jedem Falle dem Empfänger zur Last. 
(3) Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll 
und berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger, denen übrigens kein Anspruch 
darauf zusteht, daß das Zinsguthaben in mehreren Posten verabfolgt wird. 
(4) Die Barzahlung durch die Staatsschuldenverwaltung oder eine Zahlstelle (Absatz 13) 
erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. Bei Prüfung der Berechtigung und Nämlichkeit des 
Empfängers sind die Zahlstellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ge- 
wissenhaft zu verfahren. 
(5) Wird die Barzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablaufe des mit dem 
Fälligkeitstermin beginnenden Kalendervierteljahrs nicht erhoben, so wird der Empfangs- 
berechtigte mit dem Betrage bei der Staatsschuldenverwaltung auf eine Restliste gesetzt und 
die Zahlung kann alsdann erst erfolgen, wenn ein Antrag von dem Berechtigten an die 
Staatsschuldenverwaltung unmittelbar gerichtet wird. 
(6) Anträge auf Anderung des bisherigen Zahlungsweges können für den nächsten Fällig- 
keitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum ersten Tag des diesem Termin 
vorausgehenden Monats bei der Staatsschuldenverwaltung eingehen. 
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