Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

68 LVI. 
23. Juni 1900, das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Nr. XXIX), das genannte Ministerium zuständig ist, gemäß den von diesem 
hierwegen erlassenen Bestimmungen. 
82. 
Die Generaldirektion gliedert sich in fünf Abteilungen, und zwar in 
A. die Verwaltungsabteilung, 
B. die Betriebsabteilung, 
C. die Verkehrsabteilung, 
D. die Bauabteilung, 
E. die Rechnungsabteilung. 
§ 3. 
Der Generaldirektion sind zu ihrer Unterstützung Hilfsbureaus angegliedert, deren 
Zahl und Geschäftsaufgaben vom Ministerium bestimmt werden. Im Verhältnis zu anderen 
Behörden als der Generaldirektion und zu Privaten kommt den Hilfsbureaus die Eigenschaft 
selbständiger Stellen zu, denen bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung überwiesen 
werden können. 
II. Zentralanstalten. 
84. 
1. Zur Besorgung bestimmter, für den ganzen Geschäftsbereich der Staatseisenbahnen 
und der Bodenseedampfschiffahrt gemeinsam zu behandelnder Geschäfte sind Zentralanstalten 
bestellt. 
Diese sind: 
a. die Verwaltung der Hauptwerkstätte, 
b. die Eisenbahnhauptkasse, 
. die Verkehrskontrolle I, 
d. die Verkehrskontrolle II. 
2. Den Zentralanstalten gleichgeordnet sind die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen 
und die Arbeiterpensionskasse der Staatseisenbahnen und Salinen, die ebenfalls der Aufsicht 
der Generaldirektion unterstehen. 
85. 
Inwieweit die Verwaltung der Hauptwerkstätte, außer den ihr zufallenden Aufgaben 
einer Werkstätteinspektion (§ 14), weitere, das ganze Bahnnetz umfassende Aufgaben zu erfüllen 
hat, bestimmt das Ministerium. 
86. 
1. Der Eisenbahnhauptkasse ist das gesamte Kassenwesen des Eisenbahn- und Dampf— 
schiffahrtsbetriebes, sowie die Rechnungsführung hierüber, soweit die Behandlung nach den 
Vorschriften des Staatsrechnungswesens erfolgt, übertragen.
	        
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