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2. Sie hat unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortsstellen sämtliche Einnahmen
des Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebes einzuziehen und in gleicher Weise alle Ausgaben
dieses Betriebes zu bestreiten.
3. Mit der Eisenbahnhauptkasse ist die Eisenbahnbaukasse verbunden, die die gesamte
Kassen= und Rechnungsführung des zu Lasten der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu bestreitenden
Aufwands zu besorgen hat.
87.
Der Verkehrskontrolle I ist die rechnerische Kontrolle über die gesamten Einnahmen aus
Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Milch-, Leichen-, Fahrzeuge= und Tierverkehr sowie die Auf-
stellung der Abrechnungen mit anderen Bahnverwaltungen und den Eigentümern der unter
Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen über diese Einnahmen übertragen.
88.
Der Verkehrskontrolle II ist die rechnerische Kontrolle über die gesamten Einnahmen aus
dem Güterverkehr sowie die Aufstellung der Abrechnungen mit anderen Bahnverwaltungen und
den Eigentümern der unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen über diese Einnahmen
übertragen.
§ 9.
Die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die Arbeiterpensionskasse der Staats-
eisenbahnen und Salinen sind Selbstverwaltungskörper und dazu berufen, nach Maßgabe der
reichsgesetzlichen Bestimmungen die Kranken-, Invaliden= und Altersversicherung für das Per-
sonal der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt durchzuführen. Die Arbeiter-
pensionskasse erstreckt sich auch auf das Personal der der Forst= und Domänendirektion
unterstellten Salinenverwaltung.
III. Bezirksftellen.
8 10.
1. Die Bezirksstellen haben unter der Leitung und Aufsicht der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke den äußeren Dienst zu überwachen
und, soweit die Ausführung dieses Dienstes nicht den Ortsstellen übertragen ist, selbst wahr-
zunehmen.
2. Die Bezirksstellen sind:
a. die Betriebsinspektionen,
b. die Bahnbauinspektionen,
c. die Maschineninspektionen,
d. die Werkstätteinspektionen,
e. die Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz.