Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 11 
Als genügende Mitteilung ist die Aufnahme einer bezüglichen Bemerkung in die vom 
Arbeitgeber erstattete Anmeldung zu erachten. 
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Berechnung der Invalidenversicherungs- 
beiträge empfiehlt es sich, daß für die Kranken= und für die Juvalidenversicherungsbeiträge die 
gleichen Fälligkeitstermine festgesetzt und die Beitragszeiten nach Kalenderwochen bestimmt 
werden. 
Bei gemeinsamer Erhebung der Kranken= und der Invalidenversicherungsbeiträge ist die 
Anforderung so zu bewirken, daß daraus der Arbeitgeber entnehmen kann, wie viel für die 
Krankenversicherung und wie viel für die Invalidenversicherung zu bezahlen ist. 
Wird auf Ansuchen seitens der Landesversicherungsanstalt einer Einzugsstelle ein eiserner 
Markenbestand zur Verfügung gestellt, so ist derselbe im Kassenbuch — § 6 — nach Klassen, 
Stückzahl und Wert innerhalb Linie vorzumerken. 
Das Gleiche gilt, wenn von der Krankenkasse oder der Gemeindekasse zur Bildung oder 
Erhöhung des eisernen Markenbestandes ein ständiger Vorschuß geleistet wird. 
Ohne Rücksicht auf diesen Markenbestand sind die Beiträge sofort nach ihrem Eingange 
(nicht erst nach dem Einkleben der vorhandenen Marken) zum Markenankauf zu verwenden. 
Bezüglich der für die letzte Einzugsperiode des Kalenderjahrs eingegangenen Beiträge ist 
der Markenankauf so zeitig zu bewirken, daß tunlichst bei Schluß des Jahres der ganze bare 
Kassenbestand für Marken verwendet, ein Barbestand mithin in das neue Jahr nicht zu über- 
tragen ist. 
II. Kafenbuchführung. 
86. 
Jede Einzugsstelle hat über die für die Invalideuversicherung vollzogenen Einnahmen 
und Ausgaben ein besonderes Kassenbuch zu führen. 
Auf dasselbe finden im allgemeinen die Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche 
für die Kassenbuchführung der Krankenkassen maßgebend sind. 
87. 
Die gemäß § 1449 der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen zufließenden Ver- 
gütungen sind ebenso wie die hieraus zu bestreiteuden Belohnungen und sachlichen Aufwendungen 
der Einzugsstellen in dem auf die Krankenversicherung bezüglichen Kassenbuche der Kranken 
kasse zu buchen. 
Soweit bei Krankenkassen die örtlichen Einzugsstellen die daselbst durch den Einzug und 
die Verrechnung der Invalidenversicherungsbeiträge erwachsenden sachlichen Aufwendungen be- 
streiten, sind die hierauf bezüglichen Ausgaben nicht in dem für die Inwalidenversicherung 
bestimmten Kassenbuche der örtlichen Einzugsstelle, sondern in ihrem für die Krankenkasse
	        
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