Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LVI. 171 
d. die Betriebswerkmeistereien, 
e. die Werkstätteämter, 
f. die elektrotechnischen Amter, 
g. die Magazinsämter, 
h. das Dampfschiffahrtsamt Konstanz. 
18. 
1. Die Stationsämter besorgen den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst, 
den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst, den nichttechnischen Teil des Telegraphendienstes und 
innerhalb der Stationen die Handhabung der Bahnpolizei. Sie sind nach dem Umfange des 
Dienstes in fünf Klassen eingeteilt. 
2. Den Haltepunkten, d. h. den Stationen ohne Fahrdienst, deren Dienstumfang keine 
volle Arbeitskraft erfordert, liegt die Besorgung des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassen- 
dienstes ob. 
3.nAuf Stationen von größerer Bedeutung für den Güterverkehr wird die Besorgung 
dieses Dienstzweiges von einer besonderen Dienststelle wahrgenommen, die die Bezeichnung 
Güteramt führt. . 
4. Die hier genaunten Dienststellen sind den Betriebsinspektionen unmittelbar unterstellt. 
19. 
1. Die Bahnmeistereien besorgen die Unterhaltung der Bahnanlagen, einschließlich der 
Hochbauten, die Untersuchung und Bewachung der Bahn, die Herstellung von Bauwerken, die 
Wahrung des Grundeigentums und den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst. Sie sind nach 
dem Umfange des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt. 
2. Auf Stationen, auf denen die Hochbauten besonders umfangreich sind, kann die Her- 
stellung, Unterhaltung und Erweiterung dieser Bauten besonderen Hochbaubahnmeistereien 
übertragen werden. 
3. Die Bahnmeistereien und Hochbaubahnmeistereien sind den Bahnbauinspektionen un- 
mittelbar unterstellt. 
8 20. 
Die Telegraphenmeistereien besorgen die Beaufsichtigung, Unterhaltung, Herstellung und 
Veränderung der elektrischen Schwachstromanlagen sowie den ihnen zugewiesenen Magazins- 
dienst. Sie sind nach dem Umfange des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt und den Bahn- 
bauinspektionen unmittelbar unterstellt. 
5 21. 
Die Betriebswerkmeistereien besorgen den Lokomotivdienst, den Wagenreinigungs= und 
Wagenaufsichtsdienst, ferner die überwachung und Unterhaltung der ihnen zugeteilten Neben- 
anlagen, den ihnen übertragenen Magazinsdienst sowie die betriebsmäßige Instandhaltung der 
Fahrzeuge, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Sie sind nach dem Umfange 
des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt und den Maschineninspektionen unmittelbar unterstellt.
	        
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