Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

472 LVI. 
8 22. 
Die Werkstätteämter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Werkstätten, Elektrizitäts- 
werke und sonstigen Nebenanlagen sowie den ihnen übertragenen Magazinsdienst. Sie sind 
den Werkstätteinspektionen unmittelbar unterstellt. 
8 23. 
Die elektrotechnischen Amter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Elektrizitäts- 
werke und sonstigen Nebenanlagen sowie den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst. Sie sind 
nach dem Umfange des Dienstes in drei Klassen eingeteilt und den Werkstätteinspektionen 
unmittelbar unterstellt. 
§ 24. 
Die Magazinsämter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Magazine. Welcher 
Zentralanstalt oder Bezirksstelle die einzelnen Magazinsämter unmittelbar unterstellt sind, 
wird von dem Ministerium bestimmt. 
§ 25. 
Das Dampfschiffahrtsamt in Konstanz besorgt den nichttechnischen Dienst der Bodensee- 
dampfschiffahrt (Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Kassen= und Telegraphendienst). Es ist 
der Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz unmittelbar unterstellt. 
V. Vollzugsbestimmungen. 
8 26. 
Der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die nähere Feststellung der Zuständigkeiten, 
Dienstbefugnisse und Obliegenheiten der Dienststellen und die Abgrenzung ihrer Geschäftskreise 
erfolgt durch Unser Ministerium der Finanzen oder mit seiner Genehmigung durch die 
Großherzogliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
§ 27. 
Unserem Ministerium der Finanzen bleibt überlassen, den Zeitpunkt, auf den die 
gegenüber der bisherigen Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodensee- 
dampfschiffahrt eintretenden Anderungen in Kraft treten sollen, zu bestimmen. Die Neu- 
ordnung des Dienstes soll jedoch spätestens bis zum 1. April 1913 durchgeführt sein. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 16. Dezember 1912. 
Triedrich. 
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier.
	        
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