Nr. LVIII. 17
Geletzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. Dezember 1912.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des
Auswärtigen: die Organisation der Justizbehörden betreffend; des Ministeriums des JInnern: die Aufhebung
des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Dezember 1912.)
Die Organisation der Iustizbehörden betreffend.
Durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 28. Dezember d. J. ist die Er-
mächtigung dazu erteilt worden, daß die durch § 8 Ziffer 3 der landesherrlichen Vollzugs-
verordnung vom 12. Juli 1864 zum Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung
dem Verwaltungshof zugewiesenen Geschäfte, mit Ausnahme der Rechnungsabhör, vom Justiz-
ministerium insoweit übernommen werden, als sie Justizangelegenheiten betreffen und nicht den
unterstellten Justizbehörden übertragen werden.
Die Übernahme dieser Geschäfte durch das Justizministerium erfolgt mit Wirkung vom
1. Januar 1913.
Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1912.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Karle.
Bekanntmachung.
(Vom 29. Dezember 1912.)
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 44X) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar
1913 ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Pforzheim gelegene Strecke der Landstraße
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