480 LIX.
amt beigegebenen Amtsgehilfen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Landeskommissärs
(§8 3, 28 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation der inneren
Verwaltung, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren
betreffend vom 12. Juli 1864, Regierungsblatt Seite 333).
Bei Bezirksämtern ohne zweiten Beamten und Amtsgehilfen richtet sich die Stellver-
tretung des Vorsitzenden des Versicherungsamts nach § 2 der Verordnung vom 31. Juli 1879,
die Stellvertretung für Bezirksbeamte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 549).
83.
Beizug von technischen Beamten zum Beschlußverfahren.
(§ 58 der Reichsversicherungsordnung.)
Das Versicherungsamt kann in geeigneten Fällen den Bezirksarzt, den Bezirks-(Orts-)
baukontrolleur, die Gewerbeaufsichtsbeamten und sonstige technische staatliche Beamte als Bei-
räte mit beratender Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen.
84.
Siegel.
Das Versicherungsamt führt im Siegel das badische Wappen mit der Bezeichnung
„Großh. Bad. Versicherungsamt“ unter Angabe seines Sitzes in der Umschrift (8 11 der
Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren der Versicherungsämter
vom 24. Dezember 1911, Reichsgesetzblatt Seite 1110).
II. Oberversicherungsämter.
8 5.
Sitz der Oberversicherungsämter.
(§§ 61 ff. der Reichsversicherungsordnung.)
Für das Großherzogtum wird je ein Oberversicherungsamt als selbständige Staatsbehörde
für die Bezirke der 4 Landeskommissäre errichtet mit dem Sitz in
Mannheim (für die Kreise Mosbach, Heidelberg und Mannheim),
Karlsruhe (für die Kreise Karlsruhe und Baden),
Freiburg (für die Kreise Offenburg, Freiburg und Lörrach),
Konstanz (für die Kreise Waldshut, Villingen und Konstanz).
Ein besonderes Oberversicherungsamt wird für die Betriebe der Großherzoglichen Staats-
eisenbahnen und Salinen mit dem Sitze in Karlsruhe errichtet. Die näheren Bestimmungen
erläßt das Ministerium der Finanzen.