482 LIX.
Aus der Niederschrift müssen die Namen der bei der Wahl mitwirkenden Mitglieder der
Beschlußkammer, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenden Stimmen, sowie die
Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein.
8 10.
Wahlstreitigkeit.
Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Landesversicherungsamt.
Erklärt dieses eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die Wahl zu wiederholen.
Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den Direktor des
Oberversicherungsamts von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Die Wahl kann abgelehnt werden.
8 11.
Bekanntmachung der Wahl.
Nach Annahme der Wahl durch die Gewählten sind ihre Namen durch den Direktor des
Oberversicherungsamts in den amtlichen Verkündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungs-
amts bekannt zu machen.
8 12.
Ergänzungswahl.
Eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit hat zu erfolgen, wenn die Zahl der
Sachverständigen einschließlich der Stellvertreter durch Ablehnung der Wahl oder durch Aus-
scheiden auf zwei herabsinkt.
Von einer Ergänzungswahl kann im letzten Halbjahr der Wahlperiode abgesehen werden.
13.
Verpflichtung.
Die Sachverständigen sind beim Antritt ihres Amtes eidlich zu verpflichten. Im Falle
der Wiederwahl genügt eine Verweisung auf den früher geleisteten Eid.
8 14.
Siegel.
Das Oberversicherungsamt führt im Siegel das badische Wappen mit der Bezeichnung
„Großh. Bad. Oberversicherungsamt“ unter Angabe seines Sitzes in der Umschrift. (§ 11 der
Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren der Oberversicherungs-
ämter vom 24. Dezember 1911, Reichsgesetzblatt Seite 1095.)