Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

184 I. IX. 
  
teilen und zu beglaubigen (§§ 727, 1384 der Reichsversicherungsordnung, 5 55 Absatz 1 
und 7 der Städteordnung, § 57 Absatz 1 und 8 der Gemeindeordnung). 
8 18. 
Rechtshilfe. Zustellungen. Geldstrafen. 
Die Vorschriften in den 83 4 bis 6 der Verordnung vom 10. Januar 1912, den Vollzug 
der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung auch 
hinsichtlich der Kranken= und Unfallversicherung. 
IV. Gebühren für ärztliche Gutachten. 
§ 19. 
Die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 23. Januar 1909, die Gebühren 
der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 9) nebst der Anlage hierzu (zu vergleichen A. II. Ziffer 21 bis 25) finden im Verfahren 
nach der Reichsversicherungsordnung sinngemäß Anwendung. 
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, richten sich nach dieser Verordnung auch die 
Gebühren der ärztlichen Sachverständigen der Oberversicherungsämter. 
Zweiter Teil. 
Gewerbe-Unfallversicherung. 
I. ABicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. 
Längere Bauarbeiten. 
g 20. 
Vorlage der Nachweise. 
(§ 799 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die in dem § 799 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Nachweise sind in den 
Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im übrigen dem Bürgermeister vorzulegen. 
  
821. 
Vergütung für die Einziehung der Prämien durch die Gemeinden. 
(§ 810 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die gemäß § 810 der Reichsversicherungsordnung den Gemeinden von der Berufs- 
genossenschaft für die Einziehung der Prämien zu gewährende Vergütung wird im Ein- 
vernehmen mit dem Reichsversicherungsamt auf vier vom Hundert der eingezogenen Prämien 
festgesetzt.
	        
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