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Ziffer 2 und § 6 Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 22. Juni 1912), nach den Grundsätzen
der Verhältuiswahl und ist geheim.
Die Stimmabgabe ist auf Vorschlagslisten beschränkt.
Im übrigen ist für das Wahlverfahren die angeschlossene Wahlordnung (Anlage 1) maß—
gebend.
II. Die Abschätzungskommission.
628.
Abschätzungskommission und Verzeichnis im allgemeinen.
Für jede Gemeinde ist eine Abschätzungskommission zu bilden, welcher die Sorge für Auf-
stellung und Richtighaltung des Verzeichnisses der Betriebsunternehmer obliegt.
Die abgesonderten Gemarkungen sind zum Zwecke der Aufstellung des Verzeichnisses vom
Versicherungsamt (Vorsitzender) der Abschätzungskommission einer benachbarten Gemeinde, und
zwar in der Regel derjenigen, welcher die abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht
zugeteilt ist, zu überweisen.
9 29.
Zusammeusetzung der Abschätzungskommission.
Vorsitzender der Abschätzungskommission ist der Bürgermeister oder ein vom Gemeinde-
(Stadt-yrat zu bestimmender Stellvertreter.
Außer dem Bürgermeister gehören der Abschätzungskommission mindestens zwei weitere
Mitglieder an. Sie werden nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt )rats vom Versicherungsamt
(Vorsitzender) ernannt.
Für Gemeinden, welche mehrere Orte umfassen oder denen abgesonderte Gemarkungen
zugewiesen sind oder deren Einwohner räumlich zerstreut wohnen oder deren Seelenzahl 21000
übersteigt, kann nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt-ynrats durch Beschluß des Versicherungsamts
(Vorsitzender) die Zahl der weiteren Mitglieder der Abschätzungskommission bis auf sechs ver-
mehrt werden.
Zu Mitgliedern der Abschätzungskommission können die Unternehmer von land= und forst-
wirtschaftlichen Betrieben ernaunt werden, die in der Gemarkung oder in der der Gemeinde
zugewiesenen abgesonderten Gemarkung ihren Wohnsitz haben, ferner die gesetzlichen Vertreter
solcher Unternehmer (z. B. der Vormund oder Vater eines minderjährigen Betriebsunternehmers,
die Mitglieder des Verwaltungsorgans einer juristischen Person) und die bevollmächtigten Be-
triebsleiter (z. B. die Vorstände der Forstämter, Domänenämter, Rentämter), ausgenommen
solche Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung vorliegen.
Es empfiehlt sich, zu Mitgliedern der Abschätzungskommission tunlichst solche Personen
zu ernennen, welche dem Schatzungsrate angehören.
Gesexes und Verordnungsblatt 1512. 88