Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

488 LIX. 
Dem Versicherungsamt (Vorsitzender) bleibt es anheimgegeben, vor Ernennung der Mit— 
glieder der Abschätzungskommission eine Außerung des Bezirksrats, des Steuerkommissärs und 
des für die betreffende Gemeinde bestellten Vertrauensmanns einzuholen. 
8 30. 
Ablehnung und Pflichtversäumnis der Mitglieder der Abschätzungskommission. 
Zuständig zum Ausspruch der Strafe gegen ein Mitglied der Abschätzungskommission, 
das sein Amt ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht 
(§ 10 Ziffer 9 Absatz 2 des Landesgesetzes), ist der Vorsitzende des Vorstands der Berufs- 
genossenschaft. Das Versicherungsamt (Vorsitzender) teilt diesem die Akten mit. 
Auf Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt endgültig. 
8 31. 
Fürsorge für Vollzähligkeit der Kommission. Mitteilung der Namen der Mitglieder. 
Die bisherigen Abschätzungskommissionen bleiben bestehen. 
Das Versicherungsamt wacht darüber, daß bei etwaigem Ausscheiden von Mitgliedern die 
Abschätzungskommission wieder ergänzt werde. 
Der Vorsitzende der Abschätzungskommission hat dem Versicherungsamt Anzeige zu erstatten, 
wenn ein Mitglied der Kommission durch Tod, durch Verlust der erforderlichen Eigenschaften 
oder durch gerechtfertigte Ablehnung ausscheidet. 
Die Namen der in die Abschätzungskommission ernannten Mitglieder sind dem Gemeinde- 
(Stadt-yrat der betreffenden Gemeinde mitzuteilen. 
§ 32. 
Geschäftsordnung der Abschätzungskommission. 
Die vom Versicherungsamt (Vorsitzender) ernannten Mitglieder der Abschätzungskommission 
werden vom Bürgermeister durch Handschlag darauf verpflichtet, daß sie ihr Amt gewissenhaft 
erfüllen wollen. 
Die Abschätzungskommission ist in beschlußfähiger Anzahl versammelt, wenn außer dem 
Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und 
Abstimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
Sinkt dadurch die Zahl der beschlußfähigen Mitglieder unter die obige Ziffer, so sind die 
übrig bleibenden doch beschlußfähig. 
Über die Sitzungen der Kommission hat der Ratschreiber eine kurze Niederschrift zu fertigen.
	        
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