Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 491 
3. Bei den klassifizierten Betrieben der Ziffer 1 genügt es in den meisten Fällen, wenn 
unter Beachtung der nach § 55 erstatteten Gutachten und unter Berücksichtigung der 
Flächengröße der einzelnen Kulturarten, der Größe des Viehstandes und der Art und 
des Umfangs der etwaigen Nebenbetriebe und Tätigkeiten (8§§ 916 bis 924 der Reichs- 
versicherungsordnung) die Zahl der Arbeitstage erwachsener männlicher Arbeiter 
(Mannsarbeitstage) ermittelt wird, welche unter gewöhnlichen Verhältnissen im Jahres- 
durchschnitte zur Bewirtschaftung erforderlich sind. 
Wo für die Abschätzung die von dem Unternehmer und seinen Hilfskräften während 
des Jahres tatsächlich verwendete Zahl von Arbeitstagen zu Grunde gelegt wird, wie 
dies bei den nicht klassifizierten Betrieben der Ziffer 2 zu geschehen hat, sind die 
dauernd beschäftigten Personen mit 300 Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen und die 
Arbeitstage weiblicher und jugendlicher Personen auf Arbeitstage erwachsener männ- 
licher Arbeiter (Mannsarbeitstage) zurückzuführen. Wenn nicht besondere Gründe für 
eine andere Bemessung sprechen, ist zum Zwecke dieser Umrechnung die tatsächlich ver- 
wendete Zahl der Arbeitstage erwachsener weiblicher und jugendlicher männlicher 
Personen mit zwei Drittel, die der jugendlichen weiblichen Personen mit der Hälfte 
in Ansatz zu bringen. Die Mitarbeit von Familienangehörigen unter zwölf Jahren 
ist nicht zu berücksichtigen (§ 3 Ziffer 2 des Landesgesetzes). 
— 
§ 37. 
Verfahren bei der Nachprüfung der Verzeichnisse. 
Alljährlich hat eine Nachprüfung des Verzeichnisses stattzufinden; der Zeitpunkt, an welchem 
mit der Nachprüfung zu beginnen ist und bis zu welchem sie beendet sein soll, wird von dem 
Genossenschaftsvorstande bestimmt und durch Vermittlung der Versicherungsämter den Ab- 
schätzungskommissionen mitgeteilt. 
Auf Einberufung seitens des Bürgermeisters unterwirft die Abschätzungskommission das 
Verzeichnis einer genauen Durchsicht und berichtigt und ergänzt es nach Maßgabe der inzwischen 
eingetretenen Veränderungen. Hierbei sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten. 
* 38. 
Neu eröffnete Betriebe. 
Betriebsunternehmer, welche seit der letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung des Ver- 
zeichnisses einen land= oder forstwirtschaftlichen Betrieb neu eröffnet haben, werden an der 
durch die alphabetische Reihenfolge der Namen gewiesenen Stelle im Verzeichnis nachgetragen 
und nach Vorschrift des § 36 eingeschätzt. 
Die Eröffnung eines neuen Betriebs ist anzunehmen, wenn eine Person, die — ob in der 
Gemeinde ansässig oder nicht — vordem noch nicht Land= oder Forstwirtschaft daselbst betrieben 
hatte, ausschließlich oder neben ihrem sonstigen Erwerbszweig den Betrieb von Land= oder
	        
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