Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 493 
nutzbar gemacht wurde, so ist in Spalte 18 des Verzeichnisses auch der Zeitpunkt der Betriebs- 
eröffnung anzugeben. 
* 22. 
Sonstige Anderungen. 
Im übrigen hat die Abschätzungskommission zu prüfen, ob und wieweit wegen sonstiger, 
während des letzten Jahres eingetretener Anderungen der Betriebsverhältuisse eine anderweitige 
Abschätzung der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe — Versetzung in eine höhere oder 
niedrigere Klasse oder Annahme einer anderen (abgerundeten) Zahl der Arbeitstage — geboten 
erscheint. 
Insbesondere kommen hier, soweit für die Abschätzung der Arbeitstage erheblich, in Betracht: 
Vergrößerung oder Verminderung des Umfangs der bewirtschafteten Fläche in- 
folge von Erbschaft, Heirat, Zu= oder Verkauf, Pachtung, Ausstattung von Kindern 2c., 
infolge des Aufhörens oder des Hinzukommens von Nießbrauch (auch Leibgedingen), 
Vermehrung oder Verminderung des Viehstandes, Verwendung von Kraftwagen, 
Einführung von Maschinen, insbesondere solchen mit elektrischem Antrieb, 
Einführung neuer Betriebszweige, z. B. der Molkerei, Käserei, in den Betrieb 
oder Einstellung vorhandener Betriebszweige, Eröffnung oder Einstellung von Neben- 
betrieben, 
Anderungen in der Verwendung von Betriebsbeamten und Arbeitern. 
Neue Abschätzungen, welche die Abschätzungskommission wegen Anderung der Betriebs- 
verhältnisse beschließt, sind in der Weise zu vollziehen, daß der frühere Eintrag in den Spalten 
3 bis 6 zutreffenden Falls in Spalte 7 des Verzeichnisses durchstrichen und der nunmehr maß- 
gebende Eintrag daruntergesetzt, nebstdem in Spalte 18 der Grund der Anderung kurz ver- 
merkt wird. Die durchstrichenen Einträge müssen lesbar bleiben. 
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Anzeigepflicht der Unternehmer eingestellter und nen eröffneter Betriebe. Sonstige Erhebungen. 
Sofern es der Abschätzungskommission zur genauen und vollständigen Nachprüfung des 
Verzeichnisses erforderlich scheint oder der Genossenschaftsvorstand es anordnet, sind unter gleich- 
zeitiger Auflegung des Verzeichnisses im Rathause diejenigen Betriebsunternehmer, welche seit 
dessen letztmaliger Nachprüfung ihren Betrieb eingestellt, neu eröffnet oder ihn in einem für 
die Abschätzung der Arbeitstage erheblichen Maße eingeschränkt oder erweitert haben, unter 
Hinweis auf die gesetzlichen Strafbestimmungen (5 47 dieser Verordnung) durch ortsübliche 
Bekanntmachung aufzufordern, binnen einer Frist von einer Woche hiervon dem Bürgermeister 
Anzeige zu machen. 
Die Anzeige über die Neueröffnung eines Betriebs hat die Person zu erstatten, welche 
im Zeitpunkt der Aufforderung Unternehmer des Betriebs ist, die Anzeige über die Ein- 
stellung eines Betriebs aber diejenige, welche den Betrieb unmittelbar vor der Einstellung 
ausgeübt hat, oder ihre allgemeinen Rechtsnachfolger (Erben).
	        
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