Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

494 LIX. 
Zum Zweck der Abschätzung derjenigen Betriebe, welche neu eröffnet worden oder in deren 
Verhältnissen erhebliche Anderungen eingetreten sind, veranstaltet die Abschätzungskommission 
nach Bedürfnis die in den §§ 44 bis 46 bezeichneten Erhebungen. 
Auf die den Betriebsunternehmern hiernach obliegenden Auskünfte findet § 47 An 
wendung. 
g 44. 
Ausgabe von Fragekarten an die Unternehmer größerer Betriebe. 
An die Unternehmer größerer, d. h. solcher Betriebe, zu deren Bewirtschaftung nach An- 
nahme der Abschätzungskommission im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeitstage männ- 
licher Arbeiter erforderlich sind (§ 10 Ziffer 5 des Landesgesetzes), können zum Zweck der 
Erhebung der für die Abschätzung in Betracht kommenden Verhältnisse von der Kommission 
Fragekarten ausgegeben werden. Das Nähere bestimmt der Vorstand der Berufsgenossenschaft. 
8 45. 
Ermittlung der Betriebsverhältnisse sonstiger Unternehmer. 
Die Abschätzungskommission ist befugt, nach ihrem Ermessen auch an andere als die in 
§ 44 bezeichneten Betriebsunternehmer Fragekarten auszugeben oder sonstige Auskünfte über 
die Betriebsverhältnisse solcher Unternehmer einzuziehen. 
8 46. 
Prüfung der Angaben der Betriebsnnternehmer durch die Kommission. 
Die Abschätzungskommission prüft die Angaben der Betriebsunternehmer (§§ 44 und 45) 
und stellt sie, soweit nötig, mit geeignetem Vermerk auf der Fragekarte richtig. 
Die Kommission kann hierbei weitere Auskünfte von den Betriebsunternehmern verlangen 
und sie zu diesem Zwecke vorladen. 
Beantwortet der Betriebsunternehmer die Fragekarte nicht oder erteilt er die sonst ver- 
langte Auskunft nicht, so stellt die Abschätzungskommission, unbeschadet des strafenden Ein- 
schreitens nach § 47 dieser Verordnung, die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse 
selbst fest und füllt (bei größeren Betrieben) statt des Unternehmers die Fragekarte aus. 
Damit die Kommission in der Lage ist, für die Prüfung der Angaben der Betriebs- 
unternehmer sowie überhaupt für die vollständige und richtige Aufstellung des Verzeichnisses 
sichere Anhaltspunkte zu gewinnen, ist ihr von der Gemeindebehörde die Einsichtnahme der zur 
Beurteilung der fraglichen Verhältnisse dienlichen amtlichen Materialien zu ermöglichen; hierzu 
gehören insbesondere die auf Grund der letzten Volkszählung oder landwirtschaftlichen Er- 
hebung etwa aufgestellten Verzeichnisse, die Verzeichnisse der Viehbesitzer nach dem Stande der 
letzten Viehzählung, die Verzeichnisse über die Verteilung der zur gesonderten Nutzung gegebenen 
Almendstücke, das Lagerbuch und die Besitzstandsregister, die etwa bei der Gemeinde beruhenden 
Materialien für die direkten Stenern (Vermögens-, Einkommensstener).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.