494 LIX.
Zum Zweck der Abschätzung derjenigen Betriebe, welche neu eröffnet worden oder in deren
Verhältnissen erhebliche Anderungen eingetreten sind, veranstaltet die Abschätzungskommission
nach Bedürfnis die in den §§ 44 bis 46 bezeichneten Erhebungen.
Auf die den Betriebsunternehmern hiernach obliegenden Auskünfte findet § 47 An
wendung.
g 44.
Ausgabe von Fragekarten an die Unternehmer größerer Betriebe.
An die Unternehmer größerer, d. h. solcher Betriebe, zu deren Bewirtschaftung nach An-
nahme der Abschätzungskommission im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeitstage männ-
licher Arbeiter erforderlich sind (§ 10 Ziffer 5 des Landesgesetzes), können zum Zweck der
Erhebung der für die Abschätzung in Betracht kommenden Verhältnisse von der Kommission
Fragekarten ausgegeben werden. Das Nähere bestimmt der Vorstand der Berufsgenossenschaft.
8 45.
Ermittlung der Betriebsverhältnisse sonstiger Unternehmer.
Die Abschätzungskommission ist befugt, nach ihrem Ermessen auch an andere als die in
§ 44 bezeichneten Betriebsunternehmer Fragekarten auszugeben oder sonstige Auskünfte über
die Betriebsverhältnisse solcher Unternehmer einzuziehen.
8 46.
Prüfung der Angaben der Betriebsnnternehmer durch die Kommission.
Die Abschätzungskommission prüft die Angaben der Betriebsunternehmer (§§ 44 und 45)
und stellt sie, soweit nötig, mit geeignetem Vermerk auf der Fragekarte richtig.
Die Kommission kann hierbei weitere Auskünfte von den Betriebsunternehmern verlangen
und sie zu diesem Zwecke vorladen.
Beantwortet der Betriebsunternehmer die Fragekarte nicht oder erteilt er die sonst ver-
langte Auskunft nicht, so stellt die Abschätzungskommission, unbeschadet des strafenden Ein-
schreitens nach § 47 dieser Verordnung, die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse
selbst fest und füllt (bei größeren Betrieben) statt des Unternehmers die Fragekarte aus.
Damit die Kommission in der Lage ist, für die Prüfung der Angaben der Betriebs-
unternehmer sowie überhaupt für die vollständige und richtige Aufstellung des Verzeichnisses
sichere Anhaltspunkte zu gewinnen, ist ihr von der Gemeindebehörde die Einsichtnahme der zur
Beurteilung der fraglichen Verhältnisse dienlichen amtlichen Materialien zu ermöglichen; hierzu
gehören insbesondere die auf Grund der letzten Volkszählung oder landwirtschaftlichen Er-
hebung etwa aufgestellten Verzeichnisse, die Verzeichnisse der Viehbesitzer nach dem Stande der
letzten Viehzählung, die Verzeichnisse über die Verteilung der zur gesonderten Nutzung gegebenen
Almendstücke, das Lagerbuch und die Besitzstandsregister, die etwa bei der Gemeinde beruhenden
Materialien für die direkten Stenern (Vermögens-, Einkommensstener).