496 LIX.
Ist in einer Gemeinde die Abschätzung der Arbeitstage im allgemeinen als unrichtig zu
erachten, so kann der Genossenschaftsvorstand durch Vermittlung des Versicherungsamts (Vor
sitzender) eine Wiederholung der Abschätzung für diese Gemeinde anordnen; dabei ist die Ab
schätzungskommission vom Versicherungsamt (Vorsitzender) auf die doppelte Zahl von Mit-
gliedern zu verstärken. Die weiter ernannten Mitglieder sollen in der Regel ihren Wohnsitz
in einer benachbarten Gemeinde haben.
Die Prüfung des Verzeichnisses und das daraufhin etwa einzuleitende Verfahren soll
in der Regel bis zum 1. Jannar abgeschlossen sein.
§* 50.
Entscheidung über die Zugehörigkeit nen eröffucter Betriebe.
Ist der Genossenschaftsvorstand der Ansicht, daß ein bei der Nachprüfung des Verzeich-
nisses neu eingetragener Betrieb nicht der Genossenschaft angehöre, so hat er gemäß § 11
Ziffer 2 Absatz 3 des Landesgesetzes dem Versicherungsamt von der Ablehnung der Zuge
hörigkeit unter Angabe der Gründe Eröffnung zu machen.
§ 51.
Auslegung des vom Genossenschaftsvorstand genehmigten Verzeichnisses in der Gemeinde.
Nach Abschluß der Prüfung ist das Verzeichnis vom Genossenschaftsvorstand durch Bei-
setzung seiner Genehmigung endgültig festzustellen und in Urschrift dem Bürgermeister durch
Vermittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) mitzuteilen.
Der Bürgermeister hat das Verzeichnis sofort während zwei Wochen zur Einsicht der
Beteiligten im Rathause auszulegen und den Zeitpunkt der erfolgten Auslegung in orts
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß die Beteiligten während zwei Wochen
davon Einsicht nehmen und während dieser Zeit und einer weiteren Frist von einem Monat
beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Widerspruch erheben können.
Sofern für zugewiesene abgesonderte Gemarkungen ein Anhangsverzeichnis aufgestellt ist,
sind die Eigentümer dieser Gemarkung oder deren Vertreter von der Auslegung des Anhangs-
verzeichnisses zu verständigen, mit der Anheimgabe, dasselbe einzusehen und den in der abge
sonderten Gemarkung seßhaften Beteiligten davon Mitteilung zu machen.
Der Widerspruch, den die beteiligten Betriebsunternehmer während der zweiwöchigen
Auflagefrist und während des weiteren Monats beim Bürgermeister erheben wollen, kann nur
darauf gestützt werden, daß ihr Betrieb ins Verzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen
ist, oder daß die Abschätzung der Arbeitstage (oder falls Gefahrklassen gebildet sind, die Ver
anlagung in die Gefahrklasse) eine unrichtige sei.