Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 497 
g 62. 
Erledigung von Widersprüchen und Beschwerden wegen Aufnahme in das Verzeichuis oder wegen des 
veranlagten Arbeitswerts und der Gefahrklassen. 
Alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist übersendet der Bürgermeister das Verzeichnis 
mit Beurkundung über die Auslegung, sowie die etwa erhobenen Widersprüche und die 
von der Abschätzungskommission über diese abgegebene Außerung dem Versicherungsamt (Vor- 
sitzender). 
Das Versicherungsamt (Vorsitzender) veranlaßt die zur Beurteilung der Widersprüche 
etwa nötigen Feststellungen und übersendet die Akten nebst den Auszügen aus dem Verzeichnis 
dem Genossenschaftsvorstand zur Verbescheidung. 
Der vom Genuossenschaftsvorstand über die Widersprüche abgegebene Bescheid ist den Be- 
teiligten durch Vermittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) gegen Bescheinigung mit dem 
Bemerken zu eröffnen, daß dem Widersprechenden binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde an das Landesversicherungsamt zustehe, welche innerhalb dieser Frist schriftlich 
beim Landesversicherungsamt durch Angabe der einzelnen Beschwerdepunkte auszuführen ist. 
Dem Versicherungsamt ist vom Genossenschaftsvorstand und vom Landesversicherungsamt eine 
Abschrift der auf die Widersprüche und Beschwerden erlassenen Bescheide mitzuteilen. 
Das Versicherungsamt (Vorsitzender) veranlaßt, soweit nötig, die Berichtigung des Ver- 
zeichnisses durch den Bürgermeister. 
33. 
Berechuung des Arbeitswertes. 
In dem nach § 52 ihm zugegangenen Verzeichnis berechnet nunmehr das Versicherungs- 
amt (Vorsitzender), zunächst ohne Rücksicht auf die etwa erhobenen Widersprüche, den gemäß 
§s 12 Ziffer 1 des Landesgesetzes für jeden Betrieb festzustellenden Arbeitswert. Das 
Versicherungsamt vervielfacht zu diesem Zweck die nach Spalte 7 des Verzeichnisses für die 
größeren Betriebe abgeschätzte Zahl der Arbeitstage mit derjenigen Zahl, welche den für den 
Sitz des Betriebs ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst eines erwachsenen männ- 
lichen landwirtschaftlichen Arbeiters darstellt und trägt das Ergebnis in Spalte 8 daselbst ein; 
in gleicher Weise berechnet es die für die übrigen Betriebe in jeder Klasse zu veranlagenden 
Arbeitswerte und vermerkt solche in Spalte 8 des Verzeichnisses. 
Für jede Gemarkung fertigt das Versicherungsamt eine Zusammenstellung über die Zahl 
der in jeder der neun Klassen eingeschätzten Betriebe, über die Gesamtzahl der für die nicht 
klassifizierten Betriebe abgeschätzten Arbeitstage sowie über die Gesamtsumme der sich hiernach 
ergebenden Arbeitswerte und teilt diese Zusammenstellung sofort dem Genossenschaftsvorstande mit. 
Das Verzeichnis bleibt bis nach erfolgter Berechnung der Beiträge (§ 58) beim Ver- 
sicherungsamt. 
89.
	        
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