Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

14 VII. 
In zweifelhaften Fällen ist die Entschließung der Aufsichtsbehörde (3 17 der Vollzugs— 
verordnung vom 10. Jannar 1912) einzuholen: dieselbe hat bei Fragen von grundsätzlicher 
Bedeutung eine Entschließung der Versicherungsanstalt zu erwirken. 
* 12. 
Werden die Beiträge zum Voraus erhoben, so soll die Einklebung der Beitragsmarken 
nur für zurückgelegte Arbeitszeiten geschehen. 
Eine Abrechnung hinsichtlich etwa zu viel bezahlter Beiträge hat nur zu geschehen, wenn 
der Arbeitgeber dies beantragt. Muß eine Abrechnung stattfinden, so ist zu beachten, daß nur 
für ganze Wochen abgerechnet wird (vergleiche § 3 dieser Anweisung). 
8 13. 
Werden die Beiträge erst nach Ablauf der Beitragsperiode eingezogen, so sind, sofern 
der Versicherte vor dem allgemeinen Beitragseinzug an einen anderen Beschäftigungsort ver- 
zieht, auf seinen Antrag für die bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit die Beitragsmarken in 
die Onittungskarten einzukleben. Wenn aber Bedenken bestehen, ob die Beiträge von dem 
Arbeitgeber beizubringen sind, so ist die Einklebung nur vorzunehmen, wenn der Beitrag von 
dem Arbeitgeber oder dem Versicherten zuvor bezahlt worden ist. 
14. 
Die Einzugsstellen haben tunlichst darauf zu achten, daß die hinterlegten Ouittungskarten 
rechtzeitig umgetauscht werden (§ 1120 der Reichsversicherungsordnung). Ist der rechtzeitige Um- 
tausch der Quittungskarten versäumt worden, so ist dem Versicherten nötigenfalls zur Wahrung 
seiner Ansprüche (vergleiche §§ 1280 bis 1283 der Reichsversicherungsordnung) Nachricht zu geben. 
  
IV. Aufsicht über die Krankenkassen. 
15. 
Die den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Kassenorgane und der örtlichen Einzugsstellen 
nach § 17 der Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1912 zustehende Aufsichtsbefugnis ist 
derart auszuüben, daß von Zeit zu Zeit, in der Regel mindestens alle 3 bis 4 Jahre, ein 
Teil der Qnittungskarten durch die Aufsichtsbehörde oder einen Beauftragten derselben einge- 
sehen wird. Hierbei ist durch Vergleichung mit den in den Einzugsregistern für die einzelnen 
Versicherten verzeichneten Beiträgen festzustellen, ob für den Gesamtbetrag dieser Beiträge 
Marken in die Onittungskarten eingeklebt worden sind. 
Derartige Vergleichungen sind, soweit tunlich, auf die Quittungskarten aller in den Ein- 
zugsregistern verzeichneten versicherungspflichtigen Personen auszudehnen, wenn sich bei der im 
ersten Absatz bezeichneten probeweisen Vergleichung gröbere Unregelmäßigkeiten in der Geschäfts- 
führung der betreffenden Einzugsstelle ergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.