14 VII.
In zweifelhaften Fällen ist die Entschließung der Aufsichtsbehörde (3 17 der Vollzugs—
verordnung vom 10. Jannar 1912) einzuholen: dieselbe hat bei Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung eine Entschließung der Versicherungsanstalt zu erwirken.
* 12.
Werden die Beiträge zum Voraus erhoben, so soll die Einklebung der Beitragsmarken
nur für zurückgelegte Arbeitszeiten geschehen.
Eine Abrechnung hinsichtlich etwa zu viel bezahlter Beiträge hat nur zu geschehen, wenn
der Arbeitgeber dies beantragt. Muß eine Abrechnung stattfinden, so ist zu beachten, daß nur
für ganze Wochen abgerechnet wird (vergleiche § 3 dieser Anweisung).
8 13.
Werden die Beiträge erst nach Ablauf der Beitragsperiode eingezogen, so sind, sofern
der Versicherte vor dem allgemeinen Beitragseinzug an einen anderen Beschäftigungsort ver-
zieht, auf seinen Antrag für die bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit die Beitragsmarken in
die Onittungskarten einzukleben. Wenn aber Bedenken bestehen, ob die Beiträge von dem
Arbeitgeber beizubringen sind, so ist die Einklebung nur vorzunehmen, wenn der Beitrag von
dem Arbeitgeber oder dem Versicherten zuvor bezahlt worden ist.
14.
Die Einzugsstellen haben tunlichst darauf zu achten, daß die hinterlegten Ouittungskarten
rechtzeitig umgetauscht werden (§ 1120 der Reichsversicherungsordnung). Ist der rechtzeitige Um-
tausch der Quittungskarten versäumt worden, so ist dem Versicherten nötigenfalls zur Wahrung
seiner Ansprüche (vergleiche §§ 1280 bis 1283 der Reichsversicherungsordnung) Nachricht zu geben.
IV. Aufsicht über die Krankenkassen.
15.
Die den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Kassenorgane und der örtlichen Einzugsstellen
nach § 17 der Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1912 zustehende Aufsichtsbefugnis ist
derart auszuüben, daß von Zeit zu Zeit, in der Regel mindestens alle 3 bis 4 Jahre, ein
Teil der Qnittungskarten durch die Aufsichtsbehörde oder einen Beauftragten derselben einge-
sehen wird. Hierbei ist durch Vergleichung mit den in den Einzugsregistern für die einzelnen
Versicherten verzeichneten Beiträgen festzustellen, ob für den Gesamtbetrag dieser Beiträge
Marken in die Onittungskarten eingeklebt worden sind.
Derartige Vergleichungen sind, soweit tunlich, auf die Quittungskarten aller in den Ein-
zugsregistern verzeichneten versicherungspflichtigen Personen auszudehnen, wenn sich bei der im
ersten Absatz bezeichneten probeweisen Vergleichung gröbere Unregelmäßigkeiten in der Geschäfts-
führung der betreffenden Einzugsstelle ergeben.