Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

500 LIX. 
in Betracht gezogen, wie wenn der Betrieb während des ganzen Vierteljahrs aus- 
geübt worden wäre. (§ 11 Ziffer 3 des Landesgesetzes.) 
Beträgt übrigens der wegen Nichtanrechnung eines Teils des Jahres sich er- 
gebende Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so ist der Beitrag so anzusetzen, wie 
wenn der Betrieb während der ganzen Beitragszeit vorhanden gewesen wäre. 
§ 59. 
Mitteilung der Verzeichnisse (Hebrollen) an die Amtskasse. 
In jedem Verzeichnis hat das Versicherungsamt (Vorsitzender) die Summe der zu zahlenden 
Beiträge zu ziehen und die Richtigkeit der Beitragsberechnung zu beurkunden. Aus den Ver- 
zeichnissen fertigt es sodann eine Übersicht nach Muster 2, deren Summe mit jener der zuge- 
hörigen Verzeichnisse übereinstimmen muß und übersendet die nunmehr vollzugsreifen Ver- 
zeichnisse mit der Übersicht tunlichst rasch, spätestens bis Ende Februar, der Amtskasse. Eine 
Abschrift der Übersicht nach Muster 2 übersendet das Versicherungsamt (Vorsitzender) gleich- 
zeitig dem Genossenschaftsvorstand. 
Ebenso erstattet das Versicherungsamt (Vorsitzender) von der der Amtskasse zum Einzug 
überwiesenen Gesamtbeitragssumme Anzeige an den Verwaltungshof. 
8 60. 
Aufschub der Beitragserhebung wegen erhobenen Widerspruchs. 
Ist zur Zeit der Beitragsberechnung auf einen erhobenen Widerspruch (8 52) der gemäß 
* 10 Ziffer 10 des Landesgesetzes vorläufig vollstreckbare Bescheid vom Genossenschaftsvorstand 
noch nicht erteilt, so setzt das Versicherungsamt (Vorsitzender) bei Übersendung der Verzeichnisse 
die Amtskasse in Kenntnis, daß der betreffeude Posten bis auf weiteres nicht zu erheben sei 
und macht derselben demnächst auf Eintreffen des Bescheids weitere Mitteilung darüber, ob 
und bis zu welchem Betrag Erhebung oder Abgangsverrechnung einzutreten hat. 
61. 
Verfahren der Amtskasse. 
Die Amtskasse verlässigt sich zunächst von der Übereinstimmung der Übersicht mit den 
Verzeichnissen und übergibt sodann diese geeignetenfalls mit den nach § 60 erforderlichen 
Weisungen = den Steunererhebern zum Einzug der Beiträge. 
Die ÜUbersicht wird als Beleg zur Rechnung genommen. 
8 62. 
Zahlungsaufforderung. 
Der Steuererheber hat alsbald den Beitragspflichtigen über ihre Schuldigkeit Forderungs- 
zettel vach Muster 3 zuzustellen.
	        
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