Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 505 
Gutachten über die Verletzung und Tötung von Amtswegen nur dann erhoben werden, wenn 
dies zur Feststellung der in § 73 dieser Verordnung (§ 1565 der Reichsversicherungsordnung) 
bezeichneten Punkte unerläßlich ist. 
Die von der Gemeinde bestrittenen notwendigen Kosten der Unfalluntersuchung weist das 
Bezirksamt auf Ansuchen der Gemeinde auf die Staatskasse zum Ersatze an. 
Seitens der Berufsgenossenschaft und der Berechtigten sind nur diejenigen Kosten der 
Unfalluntersuchung zu ersetzen, welche infolge der von ihnen gestellten Anträge auf Zuziehung 
von Sachverständigen (§ 1564 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) erwachsen sind. 
II. Anfallanzeige und Anfalluntersuchung bei Anfällen, bei denen der Staat, eine 
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft Träger 
der Versicherung ist. 
8 76. 
Bei staatlichen Betriebeu. 
Wenn ein Unfall bei Bauarbeiten, die auf Staatsrechnung ausgeführt werden, oder in einem 
staatlichen Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= oder Fährbetriebe (8 24 Ziffer 1 
und 2 dieser Verordnung) vorkommt, so hat die mit der unmittelbaren Leitung der Bauarbeiten oder des 
Betriebs betraute Staatsstelle (in der Regel die technische Bezirksbehörde) gemäß § 1557 der 
Reichsversicherungsordnung sowohl der vorgesetzten Dienstbehörde als auch der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen Ausführungsbehörde die vorgeschriebene 
Anzeige zu erstatten und die Unfalluntersuchung (8§ 1561 der Reichsversicherungsordnung) 
vorzunehmen. 
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend für Unfälle bei Tätigkeiten bei nicht ge- 
werbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (Reichsversicherungsordnung § 537 
Nr. 6, 7), wenn diese Tätigkeiten für Rechnung des Staates — abgesehen jedoch von der 
Eisenbahnverwaltung — ausgeführt werden. Die Unfallanzeige erstattet der Halter des Tieres 
oder Fahrzeuges. 
Über die beabsichtigte Unfalluntersuchung und den dafür in Aussicht genommenen Zeit- 
punkt ist der vorgesetzten Dienstbehörde vorher rechtzeitig Kenntnis zu geben; der letzteren 
bleibt vorbehalten, die Untersuchung selbst oder durch einen dazu abgeordneten Beamten zu 
führen oder damit das Bezirksamt zu betrauen. 
Alsbald nach Abschluß der Unfalluntersuchung sind die erwachsenen Akten, zutreffendenfalls 
durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde, der Oberdirektion des Wasser= und Straßen= 
baues mitzuteilen. 
§ 7. 
Bei Gemeinde= oder Körperschaftsbetrieben. 
Ereignet sich ein Unfall bei Bauarbeiten oder bei Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (Reichsversicherungsordnung § 537 Nr. 6, 7), die 
90.
	        
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