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eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Körperschaft (8 24 Ziffer 3 dieser
Verordnung) als Unternehmer ausführen, so hat das Bezirksamt, an das in solchen Fällen
die Anzeige seitens des Unternehmers oder des Bauleiters zu erstatten ist und das auch die
Unfalluntersuchung vorzunehmen hat, sofort eine Fertigung der Unfallanzeige an die Ober-
direktion des Wasser= und Straßenbaues einzusenden und die Akten über die abgeschlossene
Unfalluntersuchung dorthin vorzulegen.
III. Entscheidung der Ausführungsbehörden.
§ 78.
Feststellung der Leistungen und Auszahlung der Enutschädigungen.
Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen Ausführungs-
behörde kommt insbesondere zus:
die Feststellung der Leistungen (§§8 1 568 bis 1612, 1 548, 602 der Reichsver-
sicherungsordnung),
. die Beschlußfassung über die Kapitalabfindungen und über die Einstellung von Ent-
schädigungsrenten (§§ 615 bis 622, 1583 der Reichsversicherungsordnung),
. die Fürsorge für die Heilung des Verletzten, namentlich der Abschluß von Verträgen
mit Ärzten und Krankenanstalten, sowie die Bestimmung darüber, ob die Fürsorge
für den Verletzten einer Krankenkasse zu übertragen sei (88 558 bis 622, 1513 ff.,
1612 der Reichsversicherungsordnung) und die vorläufige Fürsorge nach §§ 1 735 ff.
der Reichsversicherungsordnung,
4. die Überwachung der in ärztlicher Behandlung oder in Anstaltspflege befindlichen Ver-
letzten sowie der Rentenempfänger, namentlich zum Zwecke der Verhütung von
Simulationen und zur etwaigen Herbeiführung einer anderweiten Feststellung der
Entschädigung nach §8 608 ff. der Reichsversicherungsordnung,
. die Vertretung des Staats, der beteiligten Gemeinden, Gemeindeverbände und öffent-
lichen Körperschaften in dem Verfahren vor dem Oberversicherungsamt, sowie die
Beschlußfassung über die etwaige Einlegung des Rekurses (§§ 1 675 ff., 1699 ff. der
Reichsversicherungsordnung),
. die Entgegennahme der Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen in den Fällen der
§§ 1 546, 1548 der Reichsversicherungsordnung,
die Anweisung der zu leistenden Entschädigung zur Zahlung durch die Post (§5 726
daselbst),
8. die Abführung der Beträge an die Post (§§ 777 ff. der Reichsversicherungsordnung)
und die Bestreitung der sonstigen durch die Unfallversicherung bei Bauausführungen,
Betrieben und versicherten Tätigkeiten des Staats, der Gemeinden, Gemeindeverbände
und öffentlichen Körperschaften, soweit diese Versicherungsträger sind, erwachsenden
Kosten.
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