522 I. IX.
16.
Außer dem Wahlleiter gehören dem Wahlvorstand zwei Beisitzer an, die der Wahlleiter
aus der Zahl der Wahlberechtigten beruft Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch
Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
Als Schriftführer wird ein Beamter des Bezirksamts beigezogen.
817.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die
Stimmzettel sollen ein Quartblatt (33/42 cu)) groß sein; sie dürfen nicht unterschrieben sein
und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Ver-
vielfältigung herzustellen. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten ge-
stimmt werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihen-
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der
Liste (§ 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die
von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
* 18.
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem
Namen in der der Niederschrift anzuschließenden Liste der Wahlberechtigten.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlbe-
rechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag, der mit dem Stempel des
Kreishauptmanns versehen ist, durch die Hand des Wahlleiters hineinlegen. Stimmzettel und
Umschläge liegen im Wahlraum auf.
§ 19.
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit oder, sobald alle Wahlberechtigten ge-
wählt haben, wird die Wahl geschlossen. Es werden zunächst die Umschläge entnommen und
gezählt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der
Niederschrift (§ 24) zu vermerken.
§520
Der Wahlvorstand öffnet sodann die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus.
Sodann stellt er die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede
Vorschlageliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
8 21.
Die Vertreter und Stellvertreter werden unter die Vorschlaglisten nach dem Verhältnis
der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (§ 20) verteilt und zwar in der Reihenfolge der
der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die
in Anlage 1 als Muster ein Beispiel beigefügt ist.