Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

522 I. IX. 
16. 
Außer dem Wahlleiter gehören dem Wahlvorstand zwei Beisitzer an, die der Wahlleiter 
aus der Zahl der Wahlberechtigten beruft Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch 
Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Als Schriftführer wird ein Beamter des Bezirksamts beigezogen. 
817. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel sollen ein Quartblatt (33/42 cu)) groß sein; sie dürfen nicht unterschrieben sein 
und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Ver- 
vielfältigung herzustellen. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten ge- 
stimmt werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihen- 
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
Liste (§ 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die 
von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
* 18. 
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem 
Namen in der der Niederschrift anzuschließenden Liste der Wahlberechtigten. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlbe- 
rechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag, der mit dem Stempel des 
Kreishauptmanns versehen ist, durch die Hand des Wahlleiters hineinlegen. Stimmzettel und 
Umschläge liegen im Wahlraum auf. 
§ 19. 
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit oder, sobald alle Wahlberechtigten ge- 
wählt haben, wird die Wahl geschlossen. Es werden zunächst die Umschläge entnommen und 
gezählt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur 
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der 
Niederschrift (§ 24) zu vermerken. 
§520 
Der Wahlvorstand öffnet sodann die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus. 
Sodann stellt er die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede 
Vorschlageliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
8 21. 
Die Vertreter und Stellvertreter werden unter die Vorschlaglisten nach dem Verhältnis 
der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (§ 20) verteilt und zwar in der Reihenfolge der 
der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die 
in Anlage 1 als Muster ein Beispiel beigefügt ist.
	        
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