Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

521 LIX. 
8 26. 
Gleichzeitig ist es den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich über die An— 
nahme der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine Erklärung nicht ein, so gilt 
die Wahl als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab, so gilt au seiner Stelle der auf der- 
selben Liste nach ihm Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte, als gewählt. § 23 Absatz 2 
gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit (§ 6 Absatz 1 Ziffer 2 des 
Landesgesetzes) nicht statt. 
§ 27. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen 8 Tagen nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebusses angefochten werden. Auf Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt end- 
gültig. 
8 28. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens ver- 
stoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den 
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
g 20. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
§ 26 Absatz 2, 3 gilt entsprechend. 
§ 30 
Der Wahlleiter macht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich Mitteilung. Zugleich veröffentlicht er das end- 
gültige Ergebnis der Wahl in den amtlichen Verkündigungsblättern des Kreises. 
31. 
Die Akten über Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum Ab- 
lauf der Wahlzeit bei dem Kreishauptmann aufzubewahren und sodann dem Vorstand der 
Berufsgenossenschaft mitzuteilen. 
II. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der landwirtschaft- 
lichen Berufsgenoenschaft. 
32. 
Wahlleiter. 
Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes leitet die Wahl (Wahlleiter).
	        
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