Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 17 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Anlage 1. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Heiträge ur Kranken- und Inyalidenversicherung im JZahre 10. 
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 § in der Lohnklasse I. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich, 
» ll. 
24»»» » vonmehrals350.«-bis·311550,«, 
32»»» » III. — » » « ..550»»»850», 
40 „ „ „ „ IV. — „ » » »850»»»1150», 
48 „ » V. — » „ „ „ 1150 „ 
Nach den detzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
u. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.(4 80 „, jährlich mithin auf 1300 1 80 v -) 540 u6, 
„, weiblichen » »1»10« » » »(300l»l0»-)330». 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 dabren auf l -660«,tnithinauf(300 l.«60:-,—--)480.-·', 
« „ von 16—21 » 50»»»(3()01»5»»-)450», 
» » unter 16 » l » » » «(300 1»--»-)300», 
weibliche » über 21 » ..I,.40» » »(300 1»40«———-)420«, 
» » von 16—21 » »l»20» » „ (300 1 „ 20 „ -) 360 „ 
unter 16 „ „ „ 90 „ „ 
Hiernach gehören in de 1. Lohnklasse — Wochenbeitrag 16 5 —;: 
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 & — gehören: 
von u. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
[300 „ 90, -) 270 „ 
Anmerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt (siehe § 
Absah I#a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erllärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 4 Absatz 14h der Auweisung). 
Die Beilräge werden vierwöchemtlich erhoben.
	        
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