Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 51 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Aulage 2. 
Orts-- rankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Beiträge zur Kranken- und Innalidenversicherung im Jahre 10 
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 „ in der Lohnklasse I. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich, 
24 „ „ » 11. — „ von mehr als 350 ¼x bis zu 550 1, 
32 „„ „ „ III.— » »»»550»»»850 
40»,.« » IV. — » » «»850»»»1150», 
48 V. — 
1 11 tt 11 1 11 11 *! 1 150 !7! 
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1 .4 80 8), jährlich mithin auf (300 1.4 80 5-) 540 
1 weiblichen « » 77 10 » « » » (300 1 » 10 7“. —) 330 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.7 60 5, mithin auf (300 1•¾ 60 5„ -) 480 „K. 
» »von!6—21»»t»5()»»,,(30()1»50»-)450 
» » unter 16 » »1»—-« » »(300.--1»—»-)300«, 
weibliche „ über 21 „ „ 1, 40,,„ „(500 1, 40, -) 420 „ 
» » von 16—21 » »l»20» » »(300.-1»20»-)360«, 
» » unter 16 « »-—,,90» » »(3()().-—»90»-)270, 
Hiernach gehören in die 1. Lohnklasse — Wochenbeitrag 16 3& —;i 
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die lII. Lohnklasse Wochenbeitrag 24 A# — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von ué6 bis 
21 Jahren. 
Aumerkung. Weun Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Murken einer höheren Lohnklasse, 
als derjeuigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Orlslohns ergibt (siehe & 4 
Absatz 4 1 der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen, beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (8 4 Absatz 1b der Anweisung). 
Die Beiträge werden alle vier Wochen zum Voraus erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.