Nr. VIII. 6
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Jannar 1912.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesver-
sicherungsamtes betreffend; die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes betreffend.
Berichtigung.
Verordunng.
(Vom 20. Januar 1912.)
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungsamtes betreffend.
Auf Grund des § 109 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung wird zufolge Allerhöchster,
mit Staatsministerial-Entschließung vom 13. Jannar 1912 nus erteilter Ermächtigung ver
ordnet, was folgt: #
lI. Geschäftsgang (Diensteinteilung).
Dienststellung des Vorsitzenden.
§ 1.
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die Beauf-
tragten des Amtes.
82.
Der Vorsitzende führt die innere Verwaltung des Amtes. Er verteilt die Geschäfte unter
die Mitglieder, richterlichen Beisitzer und Beamten, ordnet die Einrichtung des Bureaus, der
Akten und Geschäftsregister und hat die Verfügung in den Personalsachen sowie in den An-
gelegenheiten, die das Haushalts= und Kassenwesen, die amtlichen Veröffentlichungen, die
Bücherei und ähnliche Gegenstände betreffen.
Vertretung des Vorsitzenden.
83.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Teil seiner
Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landesversicherungsamtes übertragen.
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