VIII. 73
8 28.
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, kann der Vor—
sitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache anordnen; dies muß geschehen,
wenn der Senat es beschließt oder wenn in den Fällen des § 24 Absatz 3, der S§ 95, 705, 978
der Reichsversicherungsordnung ein Beteiligter es beantragt.
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 14 Absatz 1, 88 16 bis
21, 23 bis 25 entsprechend.
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so gibt der Vor-
sitzende den Ausschlag.
§ 29.
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist S 1670 der Reichsversicherungs-
ordnung entsprechend anzuwenden.
* 30.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift „Das Großherzoglich
Badische Landesversicherungsamt".
III. Schlußbeflimmungen.
8 31.
Für die Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte gelten die 88 186 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ab—
gefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
8 32.
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige Schreiben
werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels
des Landesversicherungsamtes beglaubigt.
8 33.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem Ministerinm des
Innern einen Geschäftsbericht einzureichen.
*31.
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Ja-
nuar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen
an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft
gesetzt werden.