Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VIII. 73 
8 28. 
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, kann der Vor— 
sitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache anordnen; dies muß geschehen, 
wenn der Senat es beschließt oder wenn in den Fällen des § 24 Absatz 3, der S§ 95, 705, 978 
der Reichsversicherungsordnung ein Beteiligter es beantragt. 
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 14 Absatz 1, 88 16 bis 
21, 23 bis 25 entsprechend. 
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so gibt der Vor- 
sitzende den Ausschlag. 
§ 29. 
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist S 1670 der Reichsversicherungs- 
ordnung entsprechend anzuwenden. 
* 30. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift „Das Großherzoglich 
Badische Landesversicherungsamt". 
III. Schlußbeflimmungen. 
8 31. 
Für die Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte gelten die 88 186 bis 193 
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ab— 
gefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
8 32. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige Schreiben 
werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels 
des Landesversicherungsamtes beglaubigt. 
8 33. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem Ministerinm des 
Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
*31. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Ja- 
nuar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen 
an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft 
gesetzt werden.
	        
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