Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 81 
Die Flaggen müssen an schräg oder wagrecht angebrachten Stöcken oder Leinen geführt 
werden oder teilweise in einem Rahmen ausgespannt sein. 
4. Fahren der Schiffe und Flöße über Kabel oder Rohrleitungen. 
8 19. 
Beim Durchfahren aller durch entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an welchen 
Telegraphen- oder andere Kabel oder Rohrleitungen auf oder in der Stromsohle liegen, ist 
das Werfen und Schleppen von Ankern untersagt. 
5. Anhalten der Dampfschiffe zur Persouenbeförderung. 
8 20. 
1. Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landebrücke anfahren, so ist vorher mit der 
Glocke zu läuten. Will es an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei Tag durch 
Aufhissen einer rot und weißen Flagge von mindestens 0,50 in Höhe und 0,75 „„ Breite 
(Länge), bei Nacht durch Aufhissen einer Laterne mit weißem Licht auf halbem Mast zu geben. 
Der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, hat bei Tage eine gleiche Flagge, 
bei Nacht ein weißes Licht zu zeigen. 
2. Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfschiffes so zeitig still 
gestellt und bei dessen Abfahrt so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der Nachen keine 
gefährlichen Schwankungen erleidet. 
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler 
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und darf nicht eher an dieses heranfahren, 
als bis die Maschine stillgestellt ist. 
3. Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers 
sogleich niederzusetzen. 
4. Der Nachen muß von zwei starken, schiffahrtskundigen und als nüchtern bekannten 
Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeichnung 
seiner größten zulässigen Einsenkung versehen sein. 
5. Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten 
Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhilfe anzuordnen und der Dampf- 
schiffahrtsverwaltung Mitteilung davon zu machen. 
6. Andere, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter zu einem 
Damnpfschiff nicht bringen oder von ihm nicht abholen. 
7. Kommen zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Dampfschiffe gleichzeitig an einem 
Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das Talschiff in 
seiner Wendung nicht stören und muß diesem den Vorrang lassen.
	        
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