Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 101 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Januar 1913.) 
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
Mit Rücksicht auf die nach der Bekanntmachung vom heutigen am 1. April 1913 in 
Kraft tretende neue Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung wird auf Grund der zwischen 
den Rheinuferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. April 1913 die Ord- 
uung für die Untersuchung der Rheinschiffe (Bekanntmachungen vom 18. März 
1905 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 79 ff. 
vom 1/1. September 1906 
7 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 333 und vom 17. November 1911 — Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 523 —) in folgender Weise abgeändert: 
I. Dem § 5ä wird ein zweiter Absatz folgenden Inhalts angefügt: 
„Die Kommission hat ferner durch ein Mitglied bei der gemäß § 2 Ziffer 7 der 
Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erfolgenden Anbringung der Tiefgangsskalen mitzu- 
wirken.“ 
— 
— 
Hinter § 7 wird eingeschaltet: 
㤠7a. 
Anbringung von Tiefgangsskalen. 
Das von der Schiffsuntersuchungs-Kommission beauftragte Mitglied bezeichnet 
erstmalig die Tiefgangsskalen durch genügend tiefe Körnerschläge oder Einkerbungen. 
24 Die Einteilung hat abwechselnd durch schwarze und weiße Bemalung 
zu erfolgen. Die Zahlen werden rechts neben den Skalafeldern von 
22 zwei zu zwei Dezimetern angebracht. 
Es genügt, die Anmalung der Skalen erst von 1,50 m über dem 
20 Nullpunkt an nach oben beginnen zu lassen. In allen Fällen ist aber 
der über der höchstzulässigen Einsenkungstiefe befindliche Dezimeter 
noch anzumalen." 
III. Die drei ersten Absätze des § 23 erhalten die nachstehende Fassung: 
„Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13 Absatz 2 vorgesehenen 
Fall ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im 
Falle der Einstellung des Verfahrens, aufzukommen. Der Schiffseigner hat ferner 
die Kosten der Anbringung der Tiefgangsskala zu tragen. 
Diese Kosten bestehen aus: 
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und 
für das Schiffsattest, beziehungsweise für das Anbringen der Tiefgangsskala;
	        
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