IV. 101
Bekanntmachung.
(Vom 23. Januar 1913.)
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Mit Rücksicht auf die nach der Bekanntmachung vom heutigen am 1. April 1913 in
Kraft tretende neue Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung wird auf Grund der zwischen
den Rheinuferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. April 1913 die Ord-
uung für die Untersuchung der Rheinschiffe (Bekanntmachungen vom 18. März
1905 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 79 ff.
vom 1/1. September 1906
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Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 333 und vom 17. November 1911 — Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 523 —) in folgender Weise abgeändert:
I. Dem § 5ä wird ein zweiter Absatz folgenden Inhalts angefügt:
„Die Kommission hat ferner durch ein Mitglied bei der gemäß § 2 Ziffer 7 der
Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erfolgenden Anbringung der Tiefgangsskalen mitzu-
wirken.“
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Hinter § 7 wird eingeschaltet:
„§ 7a.
Anbringung von Tiefgangsskalen.
Das von der Schiffsuntersuchungs-Kommission beauftragte Mitglied bezeichnet
erstmalig die Tiefgangsskalen durch genügend tiefe Körnerschläge oder Einkerbungen.
24 Die Einteilung hat abwechselnd durch schwarze und weiße Bemalung
zu erfolgen. Die Zahlen werden rechts neben den Skalafeldern von
22 zwei zu zwei Dezimetern angebracht.
Es genügt, die Anmalung der Skalen erst von 1,50 m über dem
20 Nullpunkt an nach oben beginnen zu lassen. In allen Fällen ist aber
der über der höchstzulässigen Einsenkungstiefe befindliche Dezimeter
noch anzumalen."
III. Die drei ersten Absätze des § 23 erhalten die nachstehende Fassung:
„Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13 Absatz 2 vorgesehenen
Fall ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im
Falle der Einstellung des Verfahrens, aufzukommen. Der Schiffseigner hat ferner
die Kosten der Anbringung der Tiefgangsskala zu tragen.
Diese Kosten bestehen aus:
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und
für das Schiffsattest, beziehungsweise für das Anbringen der Tiefgangsskala;