X.
8 26.
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung:
2. Absatz:
„Außerdem können sie von den Ersatzbehörden außerhalb der gewöhnlichen
Reihenfolge eingestellt werden (§ 66 B3d)."
3. Absatz:
„Diese Einstellung muß unbeschadet der sonst verwirkten Strafe erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des § 110 D. Str. G. vorliegen oder die Versäumnis in
böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist."
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen:
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als un-
sichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure
einem Infanterietruppenteil') oder der nächsten Arbeiterabteilung (§ 30, 4) oder dem
nächsten in Betracht kommenden Marineteil'“) (Matrosendivision 8 23, 2 à 1 und 2b,
Za 1 und Zb: Werftdivision § 23, 2 à 2 und 2c sowie 3 a 2) überwiesen werden.
Stehen den vorgenaunten Militärpflichtigen (Absatz 1 bis 4) gesetzliche Ansprüche
auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von
der verstärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann für verlustig
erklärt werden, wenn ihre Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt ist."
R.M.G. S 3u, IhD und 33.
Die Anmerkungens) und ) zu Absatz 4 lauten:
„)Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf
die Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren Genehmigung
dürfen bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver Dienstzeit oder beim Bekleidungs-
amt auch solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die für Infanteric nicht
tauglich oder nur zum Dienst ohne Waffe tanglich sind.“
„*) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Landwehr-
bezirken 1I und lll Hamburg sowie I und lI Altona den Marineteilen der Nordsee-
station zu überweisen.“
8 29.
Ziffer 7 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht aus-
drücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter
Instanz verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurück-
stellungen Militärpflichtiger über die in Ziffer 3 und Ib erwähnten Fristen hinaus
ausnahmsweise genehmigen; auch ist sie befugt, die zum einjährig-freiwilligen Dienste
Berechtigten über die in Ziffer Le erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der
Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs zurück-
zustellen, wenn ganz besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Zurückstellungen über