Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

X. 
8 26. 
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung: 
2. Absatz: 
„Außerdem können sie von den Ersatzbehörden außerhalb der gewöhnlichen 
Reihenfolge eingestellt werden (§ 66 B3d)." 
3. Absatz: 
„Diese Einstellung muß unbeschadet der sonst verwirkten Strafe erfolgen, 
wenn die Voraussetzungen des § 110 D. Str. G. vorliegen oder die Versäumnis in 
böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist." 
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen: 
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als un- 
sichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure 
einem Infanterietruppenteil') oder der nächsten Arbeiterabteilung (§ 30, 4) oder dem 
nächsten in Betracht kommenden Marineteil'“) (Matrosendivision 8 23, 2 à 1 und 2b, 
Za 1 und Zb: Werftdivision § 23, 2 à 2 und 2c sowie 3 a 2) überwiesen werden. 
Stehen den vorgenaunten Militärpflichtigen (Absatz 1 bis 4) gesetzliche Ansprüche 
auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von 
der verstärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann für verlustig 
erklärt werden, wenn ihre Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt ist." 
R.M.G. S 3u, IhD und 33. 
Die Anmerkungens) und ) zu Absatz 4 lauten: 
„)Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf 
die Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren Genehmigung 
dürfen bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver Dienstzeit oder beim Bekleidungs- 
amt auch solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die für Infanteric nicht 
tauglich oder nur zum Dienst ohne Waffe tanglich sind.“ 
„*) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Landwehr- 
bezirken 1I und lll Hamburg sowie I und lI Altona den Marineteilen der Nordsee- 
station zu überweisen.“ 
8 29. 
Ziffer 7 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht aus- 
drücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter 
Instanz verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurück- 
stellungen Militärpflichtiger über die in Ziffer 3 und Ib erwähnten Fristen hinaus 
ausnahmsweise genehmigen; auch ist sie befugt, die zum einjährig-freiwilligen Dienste 
Berechtigten über die in Ziffer Le erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der 
Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs zurück- 
zustellen, wenn ganz besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Zurückstellungen über
	        
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