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den 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs hinaus unterliegen bei allen Militär—
pflichtigen der Entscheidung der Ministerialinstanz.“
Der bisherige Absatz 2 des § 29, 7 ist zu streichen.
8 33.
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen:
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32, 2 und 3 zweifelsfrei
vorliegen, kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflicht-
jahr auf je ein Jahr durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor dem
Musterungsgeschäfte schriftlich verfügt werden, sofern nicht vermutliche Dienstuntaug-
lichkeit oder sonstige Verhältnisse die Verhandlung der Zurückstellungsanträge beim
Musterungsgeschäft erwünscht erscheinen lassen. Die Zurückgestellten sind bei Mit-
teilung der Entscheidung von der Gestellungspflicht zur Musterung ausdrücklich zu
befreien. (Im übrigen siehe §§ 62, 3 und 61, 5 „.)
R.M.(G. 8 30, l.
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, die sich dem Studium der Theologie
widmen, werden gemäß § 29, 4b und 32, 27 in allen Fällen durch die ständigen
Mitglieder der Ersatzkommission zurückgestellt.“
In Ziffer 5 Absatz 2 ist hinter „untunlich“ einzufügen „oder handelt es sich um Zurück-
stellung vor dem Musterungsgeschäft (Ziffer 1 Absatz 2)“.
*35.
In Ziffer 2 Absatz 1 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“.
In Ziffer 3 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“.
*39.
In Ziffer 1d sind in der letzten Zeile die Worte „der Losnummern der letzteren“ zu
streichen. Dafür ist zu setzen „in den Vorstellungslisten (§ 66, 2)7.
In Ziffer 2 sind im Absatz 1 die Worte „durch die Ministerialinstanz“ zu streichen.
Dafür ist zu setzen „durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“.
Als letzter Absatz ist einzufügen:
„Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Ministerialinstanz.“
8 46.
Die Ziffer 3b erhält folgende Fassung:
„b) die in der Zeit vom 2. bis 15. Januar sich anmeldenden Militärpflichtigen
(§ 25, 1 und 7);“
In Ziffer 7 ist im ersten Satze und im Absatz u für „15. Jannar“ zu setzen „2. Jannar“.
In Ziffer 11 ist für „15. Februar“ zu setzen „1. Februar“.