Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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den 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs hinaus unterliegen bei allen Militär— 
pflichtigen der Entscheidung der Ministerialinstanz.“ 
Der bisherige Absatz 2 des § 29, 7 ist zu streichen. 
8 33. 
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen: 
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32, 2 und 3 zweifelsfrei 
vorliegen, kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflicht- 
jahr auf je ein Jahr durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor dem 
Musterungsgeschäfte schriftlich verfügt werden, sofern nicht vermutliche Dienstuntaug- 
lichkeit oder sonstige Verhältnisse die Verhandlung der Zurückstellungsanträge beim 
Musterungsgeschäft erwünscht erscheinen lassen. Die Zurückgestellten sind bei Mit- 
teilung der Entscheidung von der Gestellungspflicht zur Musterung ausdrücklich zu 
befreien. (Im übrigen siehe §§ 62, 3 und 61, 5 „.) 
R.M.(G. 8 30, l. 
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, die sich dem Studium der Theologie 
widmen, werden gemäß § 29, 4b und 32, 27 in allen Fällen durch die ständigen 
Mitglieder der Ersatzkommission zurückgestellt.“ 
In Ziffer 5 Absatz 2 ist hinter „untunlich“ einzufügen „oder handelt es sich um Zurück- 
stellung vor dem Musterungsgeschäft (Ziffer 1 Absatz 2)“. 
*35. 
In Ziffer 2 Absatz 1 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
In Ziffer 3 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“. 
*39. 
In Ziffer 1d sind in der letzten Zeile die Worte „der Losnummern der letzteren“ zu 
streichen. Dafür ist zu setzen „in den Vorstellungslisten (§ 66, 2)7. 
In Ziffer 2 sind im Absatz 1 die Worte „durch die Ministerialinstanz“ zu streichen. 
Dafür ist zu setzen „durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. 
Als letzter Absatz ist einzufügen: 
„Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. Bei 
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Ministerialinstanz.“ 
8 46. 
Die Ziffer 3b erhält folgende Fassung: 
„b) die in der Zeit vom 2. bis 15. Januar sich anmeldenden Militärpflichtigen 
(§ 25, 1 und 7);“ 
In Ziffer 7 ist im ersten Satze und im Absatz u für „15. Jannar“ zu setzen „2. Jannar“. 
In Ziffer 11 ist für „15. Februar“ zu setzen „1. Februar“.
	        
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