Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

X. 77 
Ju Ziffer 5 sind die Klammern „(§ 26, 7)“ und „(§ 66, 3)“ zu streichen. Am Schlusse 
ist für „(8 78, 4)“ zu setzen „(§8 26, 7 und 78, 4)“. 
In Ziffer 6 ist am Schlusse hinter „vorzuführen“ einzufügen: „ es sei denn, daß sie 
von der Gestellung ausdrücklich befreit sind (Ziffer An)." 
63. 
Ziffer 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Auf Grund dieser freiwilligen Meldung können die Militärpflichtigen außerhalb 
der gewöhnlichen Reihenfolge zur Aushebung gelangen (§ 66, 3 35).“ 
§ 61. 
In Ziffer 4 Absatz 2 sind die Worte „„ mit Ausnahme der über die Losung aufzuneh- 
menden Verhandlung (§ 68, 2),“ zu streichen. 
Ziffer 5 à erhält folgenden Wortlaut: 
a. Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
(§§ 32 und 33), insofern nicht die Bestimmungen des § 33, 1 Absatz 2 und 3 
Platz greifen; außerdem bei Meinungsverschiedenheiten der ständigen Mitglieder 
der Ersatzkommission die Entscheidungen in den Fällen des § 33, 1 Absatz 2.“ 
R.M.G. S 5. 
In Ziffer öb ist für „& 66, 3b)“ zu setzen „(§5 26, 7 Absatz 5)“7. 
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Absatz 2 und 3 einzuschalten: 
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen 
nach beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Ersatzkommission zu be- 
stimmenden Musterungsorte zu erledigen. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu erscheinen.“ 
Für Ziffer 7 Absatz 1 ist zu setzen: 
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teil, so ist bei 
Meinungsverschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 àa fallen, die Entscheidung der Ober- 
Ersatzkommission einzuholen.“ 
. M.G. 30, 5. 
8 66. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Reihenfolge der Vorstellung. 
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen auszuheben sind, 
werden sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1 gut geeignet, 
Klasse 2 in zweiter Linie geeignet. Die Zuteilung zu diesen Klassen findet all- 
jährlich für jeden bei der Musterung erschienenen Militärpflichtigen statt. 
2. Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangsweise derart 
geordnet, daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang beginnend, und
	        
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