Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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hiuter Klasse 2 nachzutragen und gegebenenfalls entsprechend ihrer festgestellten 
Tauglichkeit und nach dem Alphabet einzuordnen. 
.Für die Entscheidung über die Einstellung von Militärpflichtigen der Vorstellungs- 
listen B, O und D, die beim Anshebungsgeschäfte für tauglich befunden werden, 
ist Ziffer 2 maßgebend. 
. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung sind nur 
nach Jahrgängen mit dem ältesten beginnend und nach dem Alphabet zu ordnen.“ 
* 
— 
— 
867. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Musterungsausweise. 
1. Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der 
Musterung Musterungsausweise erteilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer 
Militärpflicht. 
2. Die Aushändigung der Musterungsausweise erfolgt sofort bei der Musterung oder 
unmittelbar nach Abschkuß des Musterungsgeschäfts durch die Gemeindevorsteher oder 
die hiermit Beauftragten, denen sie durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
zugehen. 
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle 
und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt. 
liber Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8."“ 
7— 
— 
* 68. 
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 bis 3. 
In Ziffer 1 Absatz 1 fällt das Wort „hierauf“ fort. In Ziffer 1 Absatz 2 ist für „E 66, 3)“ 
zu setzen „(§ 26, 7)). In Ziffer 1 Absatz 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzufügen „„bei der 
Landbevölkerung außerdem getrennt nach Tauglichkeitsklassen (§ 66, 1)7. 
In der Anmerkung) zu Ziffer 1 Absatz 3 ist hinter „Baden“ einzufügen „„die Hohen- 
zollernschen Lande". 
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzufügen „§ 66, 6 und 7 sowie“. 
8 69. 
Der Ziffer 3 Absatz 1 ist als zweiter Satz hinzuzufügen: 
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 zu den 
Vorstellungslisten ausgeführten Leute einzurechnen.“ 
Ziffer 3, Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die in den Vorstellungslisten , , I’## und b aufgeführten Militärpflichtigen 
werden der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung persönlich vorgestellt,
	        
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