Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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X. 
die Auszumusteruden auch dann, wenn dies der untersuchende Arzt beim Musterungs- 
geschäfte beantragt hat. In letzterem Falle wird ein Vermerk in die Listen aufge- 
nommen und der Mann durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zum Aus- 
hebungsgeschäfte beordert. Im übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen 
Vorstellungslisten aufgeführten Leute, soweit angängig, vorher, schriftlich und endgültig 
durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“ 
§ 70. 
Ziffer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern seitens 
der obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten keine anderweite 
Anordunng getroffen wird, 
. an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über Anträge 
der im § 64, 5 à bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivilvorsitzende und 
das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, 
b. ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das nötige 
Schreib= und Aussichtspersonal.“ 
N.M.G. § 30, 1 Absah I. 
Ziffer 3 Absatz 1 lautet: 
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission benachrichtigt.“ 
871. 
Ziffer 1 lautet: 
„Deu Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder im Falle ihrer Anwesenheit 
gemeinschaftlich.“ 
In Ziffer 2 Absatz 1 ist hinter dem ersten Satze einzufügen: 
„Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Truppen= und Marineteilen Leute 
der Tauglichkeitsklassen 1 und 2 möglichst gleichmäßig zugeteilt werden."“ 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Feststellung der Identität und der bürgerlichen Verhältnisse der Militär- 
pflichtigen liegt dem zuständigen Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.“ 
Dem letzten Absatz der Ziffer 5 ist hinzuzufügen: 
„Die Unterzeichnung der Listen erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatz- 
kommission jedoch nur insoweit, als seine Mitwirkung bei den Entscheidungen stattfindet.“ 
872. 
In Ziffer 13 Absatz 2 ist für „B, C, 10, Eund I“ zu setzen „O, l), E und Fe und d“. 
In Absatz 4 der Ziffer n ist hinter F einzufügen „c und (17.
	        
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