Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

84 X. 
Meldeämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt werden. Bei Behjinderung dieser 
Offiziere erfolgt die Entscheidung durch den Bezirkekommandeur. Diesem bleibt auch 
die Entscheidung über alle Befreiungsgesuche von Offizieren, Sanitätsoffizieren, 
Beterinäroffizieren und oberen Beamten vorbehalten.“ 
§ 117. 
Absatz 2 der Ziffer 3 fällt fort. 
8 122. 
In Ziffer 1 Absatz c ist hinter „Interesse“ einzufügen: 
ader öffentlichen Gesundheitspflege,“. 
§ 125. 
Ziffer 2 a erhält hinter dem Worte „Lotsen“ folgenden Zusatz: 
„Und die für die Einrichtung und Erhaltung der Kriegsbezeichnung in den Küsten- 
gewässern unbedingt notwendigen Beamten und im Vertrags= oder Lohnverhältnis 
stehenden Personen“. 
Ziffer 36 ist zu streichen. Ziffer 341 wird Ze. 
In dem vorletzten Absatz der Ziffer 3 ist für „S§ 128, 129 und 130“ zu setzen „§8 128 
und 129“. 
127. 
In den Ziffern 2 und 4 Absatz 3, 4 und 5 ist für „Inspektion der Verkehrstruppen“ 
zu setzen „General-Inspektion des Militär-Verkehrswesens"“. 
In Ziffer 3 Absatz 1, Ziffer 4 Absatz 1 ist für „Inspekteur der Verkehrstruppen“ zu 
seyxen „General-Inspekteur des Militär-Verkehrswesens“. 
In Ziffer 41 Absatz 2 ist für „Inspektion“ zu setzen „General-Inspektion“ und hinter 
„Generalkommandos“ einzufügen „einschließlich der Königlich Sächsischen und Württem- 
bergischen)“. 
Der letzte Absatz dieser Ziffer ist zu streichen. 
129 
ist zu streichen. 
* 130. 
„§ 130“ wird „§ 129"“. 
In Ziffer 1 ist für „(§ 125, 34)“ zu setzen „(§ 125, 3)“. 
Muster 4 Titelblatt. 
In der Anmerkung 1 hinter „bei den Telegraphen: braun mit blauer Einfassung“ ist 
einzufügen: 
„bei den Luftschiffertruppen: braun mit weißer Einfassung, 
bei den Fliegertruppen: braun mit grüner Einfassung, 
bei den Kraftfahrtruppen: braun mit roter Einfassung.“
	        
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