Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

0.). XII. 
2. 5 26 Absatz 2 Sat 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Landesherrliche Berordnung. 
(Vom 18. März 1914.) 
Die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, und des Artikels ! des Gesetzes vom 18. März 1914, die Ausführung 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen was folgt: 
Ziffer 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1881, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung: 
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf Einbürgerung und 
Entlassung in den Fällen des § 40 Absatz 1 des Reichs= und Staatsangehörig- 
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913, soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben 
ist, der Bezirksrat." 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
□— — 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.