0.). XII.
2. 5 26 Absatz 2 Sat 2 erhält folgende Fassung:
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält.“
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1911.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Landesherrliche Berordnung.
(Vom 18. März 1914.)
Die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zum Vollzuge des § 41 Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs-
rechtspflege betreffend, und des Artikels ! des Gesetzes vom 18. März 1914, die Ausführung
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen was folgt:
Ziffer 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1881, die Verwaltungs-
rechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung:
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf Einbürgerung und
Entlassung in den Fällen des § 40 Absatz 1 des Reichs= und Staatsangehörig-
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913, soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben
ist, der Bezirksrat."
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914.
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Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.