XII. 95
Bekanntmachung.
(Vom 17. März 1914.
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1913 Nr. XXXV, Seite 495)
bis zum 1. Oktober 1914 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise
Einkauf von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom
11. Februar 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 17. März 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Straub.
Verordnung.
(Vom 16. März 1914.)
Den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt Seite 524)
wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 7. März d. J. bestimmt:
Die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden (Besitzsteuerämter) sind
die Stenerkommissäre.
Oberbehörde ist die Zoll= und Stenerdirektion.
Karlsruhe, den 16. März 1914.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Großkopf.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.