Nr. XIII. “
Gelsetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 27. März 1914.
Inhalt.
Gesetz: das Grundbuchwesen betresfend.
Berichlinunn.
Gesetz.
(Vom 21. März 1914.,
Das Grundbuchwesen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 273) in der durch die Gesetze vom 16. August 1900, vom 8. Juli 1902,
vom 1 3. Juli 1904 und vom 11. September 1908 bestehenden Fassung wird in der nach-
stehenden Weise ergänzt:
83
erhält folgeude weitere Absätze:
Auf Vorschlag des Grundbuchamts kann der Stadtrat (Gemeinderat) Kanzleibeamten des
Grundbuchamts in widerruflicher Weise die Zuständigkeit verleihen,
a. die bei dem Grundbuchamte eingehenden schriftlichen Anträge anzunehmen und sie mit
dem vorgeschriebenen genauen Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen:
die Einsicht des Grundbuchs, der Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, und
der noch nicht erledigten Eintragsanträge zu gestatten, sofern hierbei nicht die Frage
nach einem berechtigten Interesse des Antragstellers zu prüfen ist:
ejsenens und Verordnungoblatt 1911. 17