Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XV. 103 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. April 1914. 
Inhalt. 
Laudesherrliche Verordnung: die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Znnern: Priegsleistungen betresfend: Auf- 
wandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der Marine oder in den Schuntruppen eingestellte Söhne betreffend: 
die Straßenpolizei betresisend; den Vollzug des Viehseuchengesehes betresfend. 
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. April 1914.) 
Die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
* 1. 
Der Absatz 3 des § 7 Unserer Verordnung vom 23. Jannar 1909, die Gebühren der 
Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 9), erhält folgende Fassung: 
„Für die Untersuchung in den Fällen des § 36 der Verordnung des Ministeriums des 
Junern vom 29. April 1912, den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend (Gesetzes= und 
Verordnnngsblatt 1912 Seite 139), wird an Stelle der tatsächlich erwachsenen Kosten (Auf- 
wandsentschädigung, Reisekosten und Geschäftsgebühren) von den beteiligten Viehhändlern ein 
Betrag erhoben, welcher unter Zugrundelegung der in B 2 des Verzeichnisses angegebenen 
Sätze jedoch ohne die daselbst festgesetzte Höchstgrenze nach der Zahl der an einem Tag vor- 
genommenen Untersuchungen berechnet und auf die beteiligten Tierbesitzer verhältnismäßig 
umgelegt wird. 
32. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft." 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. April 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
kdesetzes= und Nererdnungsblam 1#ll. 19 
von Bodman.
	        
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